RS OGH 2001/4/24 1Ob46/01y, 6Ob29/09x, 6Ob149/14a, 2Ob180/17k, 2Ob83/21a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2001
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Norm

ABGB §94
ABGB §137, ABGB §143
ABGB §768 Z2
ABGB §769

Rechtssatz

Die Beistandspflicht ist eine Rechtspflicht, die unmittelbare Sanktionen nur im Unterhaltsrecht und Pflichtteilsrecht hat, sonst aber lex imperfecta ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 46/01y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 46/01y
  • 6 Ob 29/09x
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 29/09x
    Vgl; Beisatz: Die Beistandspflicht gegenüber dem Elternteil, dem Kind oder dem Ehegatten ist nicht gerichtlich durchsetzbar. § 90 Abs 1 und § 137 Abs 2 ABGB stellen insoweit leges imperfectae dar. (T1); Beisatz: Verletzt ein Beistandspflichtiger seine diesbezüglichen Verpflichtungen, kann dies zwar zu erbrechtlichen (etwa einer Enterbung), scheidungsrechtlichen (Eheverfehlung) und unterhaltsrechtlichen (etwa einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs), allenfalls auch zu schadenersatzrechtlichen Konsequenzen führen. Denkbar sind auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bei enttäuschter Erwartung etwa einer testamentarischen Zuwendung infolge erbrachter Leistungen (§ 1435 ABGB), nicht jedoch gemäß § 1042 ABGB. Ausgeschlossen ist vor allem aber auch die Zahlung einer Entlohnung oder sonstigen Vergütung. (T2)
  • 6 Ob 149/14a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 149/14a
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 2 Ob 180/17k
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 2 Ob 180/17k
  • 2 Ob 83/21a
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 2 Ob 83/21a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115480

Im RIS seit

24.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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