§ 1435 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurück fordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 1435 ABGB


§ 1435 ABGB von Manfred Hierandtner zum § 1435 ABGB

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Meine Lebensgefährtin und ich sin seit ca. 4 Jahren zusammen. Wir hatten 2 Jahre lang eine Mietwohnung bei der ich Hauptmieter war. Vor 1 1/2 Jahren kauften wir ein Haus wo ich sie (leider) auch ins Grundbuch eintragen lies obwohl sie keinerlei finanzielle Reserven hatte. Von meiner Seite bezahlt... mehr lesen...

§ 1435 ABGB | 0 Antworten | 1933 Aufrufe | 01.10.09

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