RS OGH 2006/8/30 1Ob180/01d, 7Ob170/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2001
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Norm

ABGB §94
EheG §69 Abs2
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EheG § 69 heute
  2. EheG § 69 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 69 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. EheG § 69 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt gemäß § 69 Abs 2 Satz 2 EheG nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie entweder in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß § 94 ABGB Deckung finden oder wenn er - ohne dass ihm ein solcher Unterhaltsanspruch zustünde -, müsste er die Beiträge selbst tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts als das Existenzminimum beschränkt wäre.Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Satz 2 EheG nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie entweder in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß Paragraph 94, ABGB Deckung finden oder wenn er - ohne dass ihm ein solcher Unterhaltsanspruch zustünde -, müsste er die Beiträge selbst tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts als das Existenzminimum beschränkt wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115664

Dokumentnummer

JJR_20010807_OGH0002_0010OB00180_01D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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