Norm
ABGB §94Rechtssatz
Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt gemäß § 69 Abs 2 Satz 2 EheG nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie entweder in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß § 94 ABGB Deckung finden oder wenn er - ohne dass ihm ein solcher Unterhaltsanspruch zustünde -, müsste er die Beiträge selbst tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts als das Existenzminimum beschränkt wäre.Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Satz 2 EheG nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie entweder in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß Paragraph 94, ABGB Deckung finden oder wenn er - ohne dass ihm ein solcher Unterhaltsanspruch zustünde -, müsste er die Beiträge selbst tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts als das Existenzminimum beschränkt wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115664Dokumentnummer
JJR_20010807_OGH0002_0010OB00180_01D0000_001