Norm: ABGB §94
Rechtssatz: Reicht das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur Deckung des angemessenen Unterhalts nicht aus, so muß er in allerletzter Linie auch die Substanz seines verwertbaren Vermögens angreifen, soweit ihm dies zumutbar ist. Entscheidungstexte 2 Ob 84/98k Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 84/98k Eur... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §140 Bd
Rechtssatz: Es wäre nicht sachgerecht, wenn im Falle einer Nebentätigkeit eines unselbständig Erwerbstätigen die erzielten Einnahmen zwar die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhten, die dafür aufgewendeten Ausgaben hingegen nicht als Abzugsposten anerkannt werden könnten. Die in den Entscheidungen 7 Ob 2085/96k und 7 Ob 132/98g zum Ausdruck kommende gegenteilige Ansicht, bei einer kreditfinanzierten Vermietung von Woh... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §140 Bc
Rechtssatz: Ob eine ein höheres Einkommen sichernde Tätigkeit dem Unterhaltspflichtigen im Einzelfall zumutbar ist, orientiert sich am Maßstab eines ordentlichen familienbewußten und pflichtbewußten Ehegatten und Vater, der sich mit seinen Kräften dafür einsetzt, seinen Unterhaltsberechtigten angemessenen Unterhalt leisten zu können. Entscheidungstexte 4 Ob 181/98... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §104 Bc
Rechtssatz: Verfügt der Unterhaltspflichtige über Einkommen, so setzt seine Anspannung voraus, daß die tatsächlich bezogenen Einkünfte in auffälliger Weise hinter den nach den Umständen gerechtfertigten Erwartungen zurückbleiben. Entscheidungstexte 4 Ob 181/98s Entscheidungstext OGH 14.07.1998 4 Ob 181/98s 3 Ob 96/... mehr lesen...
Norm: ABGB §94
Rechtssatz: Aufwendungen beziehungsweise Schuldtilgung von Krediten des Unterhaltspflichtigen für Investitionen, die zumindest auch den Zwecken des Unterhaltsberechtigten dienen beziehungsweise ihm zugute kommen und nicht von vornherein unangepasst hoch sind, sind abzugsfähig, das heißt angemessen bei Bildung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 7 Ob 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §94
Rechtssatz: Nicht nur der Unterhaltspflichtige darf nicht über die Grenze des eigenen notwendigen Unterhaltes hinaus belastet werden, sondern auch der Unterhaltsberechtigte muß es sich nicht gefallen lassen, daß durch die Berücksichtigung von Kreditrückzahlungsraten sein Unterhaltsanspruch ganz empfindlich gekürzt wird, während den Unterhaltsverpflichteten nach wie vor noch mehr als dem Unterhaltsberechtigten an frei verfügbaren... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ZPO §528 Abs1 HEheG §66
Rechtssatz: In der Festsetzung des einstweiligen Unterhalts der gefährdeten Partei (= einkommenslose Ehefrau) mit vierzig Prozent der Bemessungsgrundlage wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls liegt jedenfalls kein gravierender Entscheidungsfehler, der eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO aufwirft und deshalb einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshofs bedarf. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §140 Bb
Rechtssatz: Naturalbezüge (hier: private Benützung des Firmenkraftfahrzeuges) haben als Einkommensbestandteile in die Bemessungsgrundlage einzufließen. Entscheidungstexte 3 Ob 351/97g Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 351/97g 9 Ob 123/98y Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 Ob 123/98y ... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z8 litaABGB §94ZPO §272cEheG §66
Rechtssatz: Wurde die Ehe mit Teilurteil, in dem der Verschuldensausspruch dem Endurteil vorbehalten wurde, rechtskräftig geschieden, kann zwar eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO aufrecht erhalten werden, die gefährdete Partei trifft aber die Behauptungslast und Bescheinigungslast, daß ihr nach den Bestimmungen der §§ 66 ff EheG auch nach Rechtskraft der Scheidung gesetzlicher Unt... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EheG §69a
Rechtssatz: Welcher Unterhalt den Lebensverhältnissen der Ehegatten im Sinne des § 69a EheG angemessen ist, ist nach § 94 ABGB zu beurteilen; somit ist auf das Unterhaltsniveau während aufrechter Ehe abzustellen. Da aber § 94 ABGB schon an sich erhebliche Wertungsspielräume offen lässt, ist auch bei der Beurteilung der Angemessenheit nach § 69a EheG kein "kleinlicher Maßstab", sondern eine "großzügige Betrachtungsweise" ... mehr lesen...