Norm
ABGB §94Rechtssatz
In der Festsetzung des einstweiligen Unterhalts der gefährdeten Partei (= einkommenslose Ehefrau) mit vierzig Prozent der Bemessungsgrundlage wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls liegt jedenfalls kein gravierender Entscheidungsfehler, der eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO aufwirft und deshalb einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshofs bedarf.In der Festsetzung des einstweiligen Unterhalts der gefährdeten Partei (= einkommenslose Ehefrau) mit vierzig Prozent der Bemessungsgrundlage wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls liegt jedenfalls kein gravierender Entscheidungsfehler, der eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufwirft und deshalb einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshofs bedarf.
Entscheidungstexte
Schlagworte
40 %European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109424Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0010OB00035_98Y0000_001