RS OGH 1998/7/13 7Ob194/98z, 1Ob237/99f, 3Ob85/00x, 7Ob191/05x, 4Ob142/06w, 1Ob119/07t, 6Ob5/08s, 2O

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Veröffentlicht am 13.07.1998
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Norm

ABGB §94

Rechtssatz

Aufwendungen beziehungsweise Schuldtilgung von Krediten des Unterhaltspflichtigen für Investitionen, die zumindest auch den Zwecken des Unterhaltsberechtigten dienen beziehungsweise ihm zugute kommen und nicht von vornherein unangepasst hoch sind, sind abzugsfähig, das heißt angemessen bei Bildung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 194/98z
    Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 194/98z
  • 1 Ob 237/99f
    Entscheidungstext OGH 14.10.1999 1 Ob 237/99f
    Auch
  • 3 Ob 85/00x
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 85/00x
    Vgl auch
  • 7 Ob 191/05x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 191/05x
    Auch
  • 4 Ob 142/06w
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 142/06w
    Vgl auch; Beisatz: Ob eine Verschiedenbehandlung von Ehewohnungen im Sinn von § 97 ABGB und anderen zur Verfügung gestellten Wohngelegenheiten im Hinblick auf Wohnungsbenützungskosten und Wohnungsbeschaffungskosten grundsätzlich sachgerecht ist, kann hier dahinstehen. Durch die vom Senat für beide Fälle vertretene Anrechenbarkeit wird sie jedenfalls vermieden. (T1); Veröff: SZ 2006/144
  • 1 Ob 119/07t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 119/07t
  • 6 Ob 5/08s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Anrechnung von Wohnungsbeschaffungskosten muss auch berücksichtigt werden, ob nicht - wirtschaftlich gesehen - die Wohnung im konkreten Fall nicht nur vom geldunterhaltspflichtigen, sondern auch vom betreuenden Elternteil zur Verfügung gestellt wird. (T2); Beisatz: Hier: Trägt der Antragsgegner Wohnungsbeschaffungskosten in der Form, dass er die Rückzahlungsraten für im Zusammenhang mit der Wohnung aufgenommene Kredite, Prämien für eine Ablebensversicherung, die der Besicherung der Kredite dient, und Prämien für eine Erlebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Kredits dient, zahlt. (T3); Beisatz: Der Antragsteller bewohnt zusammen mit seiner Mutter die Wohnung. Seine Eltern stellen ihm damit - wiederum wirtschaftlich gesehen - lediglich die halbe Wohnung zur Verfügung, weshalb der anzurechnende fiktive Mietwert nochmals zu halbieren ist. (T4); Veröff: SZ 2008/35
  • 2 Ob 39/08m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 39/08m
    Vgl; Beis wie T4
  • 6 Ob 15/08m
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 15/08m
    Vgl; Beisatz: Hier: Sowohl der Unterhaltspflichtige als auch die Unterhaltsberechtigte sind kurz nacheinander aus der in ihrem Miteigentum stehenden Ehewohnung ausgezogen, wobei der unterhaltspflichtige Beklagte die Kosten für die Wohnung alleine trägt. (T5); Beisatz: Das Verlangen des gesamten Geldunterhalts unbillig, wenn der Unterhaltsberechtigte die Ehewohnung, die ihm zur Deckung des Wohnbedürfnisses zur Verfügung stünde und deren Kosten der Unterhaltspflichtige trägt, ohne gerechtfertigte Gründe verlässt. Demnach sind die Wohnungsbeschaffungskosten (Kreditzinsenzahlungen und Prämienzahlungen für Lebensversicherung), aber auch die festgestellten Wohnungsbenützungskosten zur Hälfte auf den Geldunterhaltsanspruch der Klägerin anzurechnen. Bei der Quotierung der Wohnungsbenützungskosten sind die Kinder der Streitteile nicht zu berücksichtigen, weil diese die Wohnung nicht benützen. (T6)
  • 8 Ob 117/09b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2009 8 Ob 117/09b
    Auch
  • 4 Ob 42/10w
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 42/10w
    Vgl auch; Beisatz: An der jüngeren Rsp, wonach der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen ist, wird festgehalten. (T7); Beisatz: Hier ist (bei einer Villa mit 960 m² Wohnfläche) zu prüfen, ob es zu einer fiktiven Überalimentierung der Klägerin im Teilunterhaltsbereich „Wohnen“ und damit verbunden zu einer unangemessenen Verkürzung des Geldunterhalts käme. Denn nach stRsp ist Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. (T8); Beisatz: Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T9)
  • 7 Ob 179/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
    Vgl auch; Beisatz: Die Wohnkostenersparnis ist grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten muss stets ein in Geld zu bemessender Unterhalt zukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. Wo die Angemessenheitsgrenze liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T10)
  • 7 Ob 226/11b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 226/11b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T9
  • 1 Ob 143/12d
    Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 143/12d
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110549

Im RIS seit

12.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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