Norm: ABGB §94ABGB §140 BdEStG §14HGB §198 Abs8 Z1
Rechtssatz: Jedenfalls die Abfertigungsrückstellung in der Steuerbilanz mindert die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Entscheidungstexte 3 Ob 56/95 Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 56/95 Veröff: SZ 69/203 3 Ob 89/97b Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 89/97b ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EheG §66EheG §69
Rechtssatz: Pensionsabgeltung und gesetzliche sowie freiwillige Abfertigung sind als Eigeneinkommen des Berechtigten bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Wird bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Dienstgebers älteren Dienstnehmern im Zuge eines Sparprogrammes die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses gegen Gewährung von Vergünstigungen angeboten, ist das (mögliche) Beharren auf Weiterbeschä... mehr lesen...
Norm: ABGB §94
Rechtssatz: Lediglich die Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige deshalb erbringt, um die von der Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, sind als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen. Entscheidungstexte 1 Ob 2223/96k Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2223/96k 3 Ob 2101/96h E... mehr lesen...
Norm: ABGB §94
Rechtssatz: Dem Ehegatten, der die Ehewohnung allein gebraucht, ist kein Benützungsentgelt aufzuerlegen. Entscheidungstexte 1 Ob 2223/96k Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2223/96k 6 Ob 325/97f Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 325/97f 1 Ob 237/99f Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ABGB §94
Rechtssatz: Ein für die Ballettausbildung der gemeinsamen Tochter aufgenommener und vom Unterhaltspflichtigen zurückzuzahlender Kredit, angesichts dessen Zwecks und des Einverständnisses der Unterhaltsberechtigten als einkommensmindernd zu beurteilen. Entscheidungstexte 1 Ob 2223/96k Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2223/96k ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §140 AaABGB §140 AbABGB §140 BaABGB §140 Bc
Rechtssatz: Bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruchs von Kindern gegenüber ihrem zu Geldunterhalt verpflichteten Elternteil, der wieder verheiratet ist und über kein eigenes Einkommen verfügt, gelten folgende Grundsätze: 1. Der fiktive Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegenüber seinem Ehepartner ist mangels Durchsetzbarkeit infolge Naturalunterhaltsgewährung nicht Bemessungsgrund... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §140 Bd
Rechtssatz: Nur jene Ausgaben für steuerlich zu berücksichtigende Werbungskosten verringern die Unterhaltsbemessungsgrundlage, die auch ein pflichtbewusster Familienvater unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse und der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten aufgewendet hätte. Entscheidungstexte 3 Ob 2200/96t Entscheidungstext OGH 26.06.1996 3 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §140 Bb
Rechtssatz: Die Höhe des Einkommens, nach dem sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmt, ist mit dem steuerpflichtigen nicht identisch. Entscheidungstexte 3 Ob 2200/96t Entscheidungstext OGH 26.06.1996 3 Ob 2200/96t 6 Ob 278/01b Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 278/01b ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §140 Bd
Rechtssatz: Muß sich der Unterhaltspflichtige infolge starker Gehbehinderung eines Kraftfahrzeuges bedienen, so können die dadurch entstehenden Mehrkosten die Unterhaltsbemessungsgrundlage auch dann verringern, wenn es sich um private Fahrten handelt. Entscheidungstexte 3 Ob 2200/96t Entscheidungstext OGH 26.06.1996 3 Ob 2200/96t ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §140 Ac
Rechtssatz: Wird der Unterhalt in natura geleistet, liegt eine Verletzung der Unterhaltspflicht vor, wenn der Wert der dem Unterhaltsberechtigten zugekommenen Unterhaltsleistungen unter jenem Betrag liegt, der ihm nach dem Gesetz als Geldunterhalt gebühren würde, wobei unbedeutende Abweichungen vernachlässigt werden können. Entscheidungstexte 3 Ob 2101/96h Entsc... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §140
Rechtssatz: Dem Unterhaltsberechtigten muß in jedem Monat der ihm nach dem Gesetz gebührende Unterhalt zur Verfügung stehen. Es kann von ihm nicht verlangt werden, daß er seine Bedürfnisse in einem bestimmten Monat nur deshalb verringert, weil er in einem früheren Zeitraum Unterhaltsleistungen erhalten hat, die seinen Unterhaltsanspruch überstiegen haben. Etwas anderes gilt nur, wenn er aus früheren Unterhaltsleistungen ... mehr lesen...