Norm
ABGB §94Rechtssatz
Dem Unterhaltsberechtigten muß in jedem Monat der ihm nach dem Gesetz gebührende Unterhalt zur Verfügung stehen. Es kann von ihm nicht verlangt werden, daß er seine Bedürfnisse in einem bestimmten Monat nur deshalb verringert, weil er in einem früheren Zeitraum Unterhaltsleistungen erhalten hat, die seinen Unterhaltsanspruch überstiegen haben. Etwas anderes gilt nur, wenn er aus früheren Unterhaltsleistungen noch Nutzen zieht oder Nutzen ziehen könnte (hier Naturalunterhalt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106428Dokumentnummer
JJR_19960612_OGH0002_0030OB02101_96H0000_003