RS OGH 1996/6/26 3Ob2200/96t, 3Ob101/07k, 4Ob178/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bd

Rechtssatz

Nur jene Ausgaben für steuerlich zu berücksichtigende Werbungskosten verringern die Unterhaltsbemessungsgrundlage, die auch ein pflichtbewusster Familienvater unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse und der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten aufgewendet hätte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2200/96t
    Entscheidungstext OGH 26.06.1996 3 Ob 2200/96t
  • 3 Ob 101/07k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 101/07k
    Auch; Beisatz: Der Regelbedarf stellt nur die äußerste Grenze dar, die bei der Berücksichtigung von Werbungskosten zur Verringerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht unterschritten werden darf. (T1); Bem: Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 2200/96t. (T2)
  • 4 Ob 178/11x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 178/11x
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105085

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten