RS OGH 2007/10/23 1Ob122/97s, 6Ob113/03s, 9Ob87/03i, 3Ob186/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1997
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Norm

ABGB §94
EheG §69a
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EheG § 69a heute
  2. EheG § 69a gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. EheG § 69a gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Welcher Unterhalt den Lebensverhältnissen der Ehegatten im Sinne des § 69a EheG angemessen ist, ist nach § 94 ABGB zu beurteilen; somit ist auf das Unterhaltsniveau während aufrechter Ehe abzustellen. Da aber § 94 ABGB schon an sich erhebliche Wertungsspielräume offen lässt, ist auch bei der Beurteilung der Angemessenheit nach § 69a EheG kein "kleinlicher Maßstab", sondern eine "großzügige Betrachtungsweise" (SZ 60/31) am Platz.Welcher Unterhalt den Lebensverhältnissen der Ehegatten im Sinne des Paragraph 69 a, EheG angemessen ist, ist nach Paragraph 94, ABGB zu beurteilen; somit ist auf das Unterhaltsniveau während aufrechter Ehe abzustellen. Da aber Paragraph 94, ABGB schon an sich erhebliche Wertungsspielräume offen lässt, ist auch bei der Beurteilung der Angemessenheit nach Paragraph 69 a, EheG kein "kleinlicher Maßstab", sondern eine "großzügige Betrachtungsweise" (SZ 60/31) am Platz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109252

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0010OB00122_97S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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