Norm
ABGB §94Rechtssatz
Welcher Unterhalt den Lebensverhältnissen der Ehegatten im Sinne des § 69a EheG angemessen ist, ist nach § 94 ABGB zu beurteilen; somit ist auf das Unterhaltsniveau während aufrechter Ehe abzustellen. Da aber § 94 ABGB schon an sich erhebliche Wertungsspielräume offen lässt, ist auch bei der Beurteilung der Angemessenheit nach § 69a EheG kein "kleinlicher Maßstab", sondern eine "großzügige Betrachtungsweise" (SZ 60/31) am Platz.Welcher Unterhalt den Lebensverhältnissen der Ehegatten im Sinne des Paragraph 69 a, EheG angemessen ist, ist nach Paragraph 94, ABGB zu beurteilen; somit ist auf das Unterhaltsniveau während aufrechter Ehe abzustellen. Da aber Paragraph 94, ABGB schon an sich erhebliche Wertungsspielräume offen lässt, ist auch bei der Beurteilung der Angemessenheit nach Paragraph 69 a, EheG kein "kleinlicher Maßstab", sondern eine "großzügige Betrachtungsweise" (SZ 60/31) am Platz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109252Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0010OB00122_97S0000_002