RS OGH 1997/11/25 1Ob122/97s, 6Ob113/03s, 9Ob87/03i, 3Ob186/07k

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Norm

ABGB §94
EheG §69a

Rechtssatz

Welcher Unterhalt den Lebensverhältnissen der Ehegatten im Sinne des § 69a EheG angemessen ist, ist nach § 94 ABGB zu beurteilen; somit ist auf das Unterhaltsniveau während aufrechter Ehe abzustellen. Da aber § 94 ABGB schon an sich erhebliche Wertungsspielräume offen lässt, ist auch bei der Beurteilung der Angemessenheit nach § 69a EheG kein "kleinlicher Maßstab", sondern eine "großzügige Betrachtungsweise" (SZ 60/31) am Platz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109252

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0010OB00122_97S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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