Norm: ABGB §918 IVaABGB §1063 CEVHGB Art8 Nr21KO §44
Rechtssatz: Wird über das Vermögen des Vorbehaltskäufers der Konkurs eröffnet, hat der Vorbehaltsverkäufer ein Aussonderungsrecht gemäß § 44 KO, solange der Kaufpreis noch nicht zur Gänze bezahlt wurde und der Eigentumsvorbehalt daher noch wirksam ist. Darüber hinaus berechtigt der Eigentumsvorbehalt den Vorbehaltsverkäufer bei Zahlungsverzug zum Vertragsrücktritt, ohne daß ihm dieses Recht b... mehr lesen...
Norm: ABGB §918 IVaABGB §1380 HZPO §204 G
Rechtssatz: Verpflichtet sich eine Partei in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung eines Geldbetrages Zug-um-Zug gegen Lieferung eines Gegenstandes, kann sie unter den Voraussetzungen des § 918 ABGB auch dann von dem damit vereinbarten Vertrag zurücktreten, wenn sie sich ein solches Rücktrittsrecht nicht vorbehalten hatte (Ablehnung von EvBl 1966/131). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §368ABGB §918 IVa
Rechtssatz: Ein Rücktritt vom Vertrag ist auch während des Prozesses, ja selbst noch im Exekutionsverfahren zulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 210/97x Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 210/97x Veröff: SZ 70/120 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107788 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §918 ÜbsABGB §918 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 918 ABGB I Allgemeines zum § 918 ABGB a) Allgemeines b) Anwendung auf verschiedene Schuldverhältnisse 1) Dauerschuldverhältnisse (allgemein und im besonderen Bestand- und Dienstrecht) 2) Kauf- und Tauschverträge 3) Ausgedingsverträge, Leibrentenverträge 4) Akkreditiv 5) Gewährleistungsansprüche 6) Sonstige Verträge und Ansprüche c) Verzug II Erfüllung a) Allg... mehr lesen...
Norm: ABGB §918 IB4ABGB §1052 AABGB §1400 BBGB §320BGB §325BGB §783
Rechtssatz: Die Pflichten der Parteien zueinander stehen zwar im Verhältnis der Gegenseitigkeit im Sinne der §§ 320 ff BGB, doch besteht für den Akkreditiv-Auftraggeber nach dem typischen Sinn der Akkreditivklausel eine Vorleistungspflicht hinsichtlich der Akkreditivstellung. Die Pflicht zur Akkreditivstellung ist eine Hauptpflicht, so daß ihre Verletzung die Rechte der §§ 325 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §831ABGB §918 Ib1
Rechtssatz: Die Vereinbarung zur Fortsetzung der Gemeinschaft kann wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden, insbesondere wenn ihre weitere Erfüllung unmöglich oder unzumutbar wird. Entscheidungstexte 4 Ob 2086/96k Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2086/96k 7 Ob 72... mehr lesen...