Norm: ABGB §918 IVaEVHGB Art8 Nr21HaRÄG ArtXXIX
Rechtssatz: Die Übergabe einer Liegenschaft im Sinne des Art 8 Nr 21 EVHGB ist dann als erfolgt anzusehen, sobald der Verkäufer alles das getan hat, was dem Beklagten seine Einverleibung als Eigentümer im Grundbuch ermöglicht, dann ist von seiner Seite der Vertrag zur Gänze erfüllt und damit im Sinne der im bürgerlichen Recht analog anzuwendenden Gesetzesstelle auch übergeben. Die bloße Abgabe der... mehr lesen...