Norm
ABGB §918 IVaRechtssatz
Die Übergabe einer Liegenschaft im Sinne des Art 8 Nr 21 EVHGB ist dann als erfolgt anzusehen, sobald der Verkäufer alles das getan hat, was dem Beklagten seine Einverleibung als Eigentümer im Grundbuch ermöglicht, dann ist von seiner Seite der Vertrag zur Gänze erfüllt und damit im Sinne der im bürgerlichen Recht analog anzuwendenden Gesetzesstelle auch übergeben. Die bloße Abgabe der Aufsandungserklärung genügt als "Übergabe" nicht, vielmehr ist auch die Übergabe der entsprechenden Urkunde an den Käufer erforderlich, weil dieser sonst nicht in der Lage ist, alleine die Einverleibung zu bewerkstelligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113636Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010