RS OGH 2000/5/24 3Ob290/99i, 2Ob109/09g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2000
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Norm

ABGB §918 IVa
EVHGB Art8 Nr21
HaRÄG ArtXXIX

Rechtssatz

Die Übergabe einer Liegenschaft im Sinne des Art 8 Nr 21 EVHGB ist dann als erfolgt anzusehen, sobald der Verkäufer alles das getan hat, was dem Beklagten seine Einverleibung als Eigentümer im Grundbuch ermöglicht, dann ist von seiner Seite der Vertrag zur Gänze erfüllt und damit im Sinne der im bürgerlichen Recht analog anzuwendenden Gesetzesstelle auch übergeben. Die bloße Abgabe der Aufsandungserklärung genügt als "Übergabe" nicht, vielmehr ist auch die Übergabe der entsprechenden Urkunde an den Käufer erforderlich, weil dieser sonst nicht in der Lage ist, alleine die Einverleibung zu bewerkstelligen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 290/99i
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 290/99i
  • 2 Ob 109/09g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 109/09g
    Vgl aber; Beisatz: Art 8 Nr 21 EVHGB ist durch die Aufhebung dieser Bestimmung durch Art XXIX HaRÄG als Grundlage für eine (ohnehin umstrittene) Analogie im bürgerlichen Recht weggefallen. (T1); Bem: Vgl RS0125450. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113636

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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