Norm: ABGB §918 IaABGB §1118 A1
Rechtssatz: Wer eine Verpflichtung seines Vertragspartners - und sei es auch über den Umweg der Leistung eines Dritten - durchsetzt, kann die ihm obliegende Gegenleistung nicht aus dem Grund der Nichterfüllung der Verpflichtung des Vertragspartners verweigern. Entscheidungstexte 4 Ob 199/04z Entscheidungstext OGH 09.11.2004 4 Ob 199/04z ... mehr lesen...
Norm: ABGB §918 Ib1ABGB §936 IV
Rechtssatz: Beim Bezugsvertrag steht - im Unterschied zum Sukzessivlieferungsvertrag - die vereinbarte Gesamtleistung nicht von vornherein fest. Die für Dauerschuldverhältnisse geltenden Vorschriften sind anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Ob 198/04f Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 198/04f 8 Ob 86/06i ... mehr lesen...