Norm
ABGB §918 IaRechtssatz
Wer eine Verpflichtung seines Vertragspartners - und sei es auch über den Umweg der Leistung eines Dritten - durchsetzt, kann die ihm obliegende Gegenleistung nicht aus dem Grund der Nichterfüllung der Verpflichtung des Vertragspartners verweigern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119527Dokumentnummer
JJR_20041109_OGH0002_0040OB00199_04Z0000_001