RS OGH 2010/10/11 1Ob198/04f, 8Ob86/06i, 6Ob190/10z

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Veröffentlicht am 12.10.2004
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Rechtssatz

Beim Bezugsvertrag steht - im Unterschied zum Sukzessivlieferungsvertrag - die vereinbarte Gesamtleistung nicht von vornherein fest. Die für Dauerschuldverhältnisse geltenden Vorschriften sind anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119443

Im RIS seit

11.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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