RS OGH 2008/10/1 3Ob210/97x, 5Ob65/98i, 1Ob57/05x, 6Ob155/08z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1997
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Rechtssatz

Verpflichtet sich eine Partei in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung eines Geldbetrages Zug-um-Zug gegen Lieferung eines Gegenstandes, kann sie unter den Voraussetzungen des § 918 ABGB auch dann von dem damit vereinbarten Vertrag zurücktreten, wenn sie sich ein solches Rücktrittsrecht nicht vorbehalten hatte (Ablehnung von EvBl 1966/131).Verpflichtet sich eine Partei in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung eines Geldbetrages Zug-um-Zug gegen Lieferung eines Gegenstandes, kann sie unter den Voraussetzungen des Paragraph 918, ABGB auch dann von dem damit vereinbarten Vertrag zurücktreten, wenn sie sich ein solches Rücktrittsrecht nicht vorbehalten hatte (Ablehnung von EvBl 1966/131).

Entscheidungstexte

  • RS0107787">3 Ob 210/97x
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 210/97x
    Veröff: SZ 70/120
  • RS0107787">5 Ob 65/98i
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 65/98i
  • RS0107787">1 Ob 57/05x
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 1 Ob 57/05x
    Auch; Beisatz: Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die im Austauschverhältnis stehenden Leistungen Zug-um-Zug abzuwickeln sind. Ein Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich gemäß § 918 ABGB ist jedenfalls dann möglich, wenn die im Vergleich vereinbarten Leistungspflichten der Parteien synallagmatisch verknüpft sind. (T1); Beisatz: Hier: Rücktrittsrecht nach § 21 Abs 1 KO. (T2)
  • RS0107787">6 Ob 155/08z
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 155/08z
    Vgl; Beisatz: Das Rücktrittsrecht muss in einem solchen Fall weder ausdrücklich noch konkludent vorbehalten worden sein. (T3); Beisatz: Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die im Austauschverhältnis stehenden Leistungen Zug-um-Zug abzuwickeln sind. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107787

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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