RS OGH 1997/6/18 3Ob210/97x, 5Ob65/98i, 1Ob57/05x, 6Ob155/08z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1997
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Norm

ABGB §918 IVa
ABGB §1380 H
ZPO §204 G

Rechtssatz

Verpflichtet sich eine Partei in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung eines Geldbetrages Zug-um-Zug gegen Lieferung eines Gegenstandes, kann sie unter den Voraussetzungen des § 918 ABGB auch dann von dem damit vereinbarten Vertrag zurücktreten, wenn sie sich ein solches Rücktrittsrecht nicht vorbehalten hatte (Ablehnung von EvBl 1966/131).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 210/97x
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 210/97x
    Veröff: SZ 70/120
  • 5 Ob 65/98i
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 65/98i
  • 1 Ob 57/05x
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 1 Ob 57/05x
    Auch; Beisatz: Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die im Austauschverhältnis stehenden Leistungen Zug-um-Zug abzuwickeln sind. Ein Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich gemäß § 918 ABGB ist jedenfalls dann möglich, wenn die im Vergleich vereinbarten Leistungspflichten der Parteien synallagmatisch verknüpft sind. (T1); Beisatz: Hier: Rücktrittsrecht nach § 21 Abs 1 KO. (T2)
  • 6 Ob 155/08z
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 155/08z
    Vgl; Beisatz: Das Rücktrittsrecht muss in einem solchen Fall weder ausdrücklich noch konkludent vorbehalten worden sein. (T3); Beisatz: Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die im Austauschverhältnis stehenden Leistungen Zug-um-Zug abzuwickeln sind. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107787

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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