RS OGH 1997/10/28 1Ob2297/96t

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Rechtssatz

Wird über das Vermögen des Vorbehaltskäufers der Konkurs eröffnet, hat der Vorbehaltsverkäufer ein Aussonderungsrecht gemäß § 44 KO, solange der Kaufpreis noch nicht zur Gänze bezahlt wurde und der Eigentumsvorbehalt daher noch wirksam ist. Darüber hinaus berechtigt der Eigentumsvorbehalt den Vorbehaltsverkäufer bei Zahlungsverzug zum Vertragsrücktritt, ohne daß ihm dieses Recht besonders eingeräumt werden müßte. Da dabei von einem stillschweigend mitvereinbarten vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht wird, ist es nicht an die Voraussetzungen des § 918 ABGB, insbesondere das Gebot zur Setzung einer angemessenen Nachfrist gebunden und unterliegt auch nicht, obwohl der Gemeinschuldner und die beklagten Parteien Kaufleute sind, der Beschränkung des Art 8 Nr 21 EVHGB.Wird über das Vermögen des Vorbehaltskäufers der Konkurs eröffnet, hat der Vorbehaltsverkäufer ein Aussonderungsrecht gemäß Paragraph 44, KO, solange der Kaufpreis noch nicht zur Gänze bezahlt wurde und der Eigentumsvorbehalt daher noch wirksam ist. Darüber hinaus berechtigt der Eigentumsvorbehalt den Vorbehaltsverkäufer bei Zahlungsverzug zum Vertragsrücktritt, ohne daß ihm dieses Recht besonders eingeräumt werden müßte. Da dabei von einem stillschweigend mitvereinbarten vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht wird, ist es nicht an die Voraussetzungen des Paragraph 918, ABGB, insbesondere das Gebot zur Setzung einer angemessenen Nachfrist gebunden und unterliegt auch nicht, obwohl der Gemeinschuldner und die beklagten Parteien Kaufleute sind, der Beschränkung des Artikel 8, Nr 21 EVHGB.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 2297/96t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109019

Dokumentnummer

JJR_19971028_OGH0002_0010OB02297_96T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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