Norm
ABGB §918 IB4Rechtssatz
Die Pflichten der Parteien zueinander stehen zwar im Verhältnis der Gegenseitigkeit im Sinne der §§ 320 ff BGB, doch besteht für den Akkreditiv-Auftraggeber nach dem typischen Sinn der Akkreditivklausel eine Vorleistungspflicht hinsichtlich der Akkreditivstellung. Die Pflicht zur Akkreditivstellung ist eine Hauptpflicht, so daß ihre Verletzung die Rechte der §§ 325 f BGB auslösen kann. Das gleiche gilt für die Pflicht zur Dokumenteneinreichung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104494Dokumentnummer
JJR_19960529_OGH0002_0040OB02009_96M0000_003