Norm: ABGB §896ABGB §1358ABGB §1359
Rechtssatz: Ein Mitbürge kann gegen solidarisch haftende Mitbürgen erst dann Rückgriff nehmen, wenn er mehr als den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Teil bezahlt hat. Die Höhe der Regreßforderung ist mit dem Umfang der teilweisen Befreiung des Mitbürgen und, sofern nicht die Quoten verpflichtungsunfähiger beziehungsweise zahlungsunfähiger Mitschuldner anteilsmäßig aufzuteilen sind, mit der Höhe des im ... mehr lesen...
Norm: ABGB §896ABGB §1304 CABGB §1304 F
Rechtssatz: 1. Ohne entsprechende Einwendung darf auf das Mitverschulden des Geschädigten nicht Bedacht genommen werden. 2. Das gilt auch für den Regressprozess. 3. Der Mitverschuldenseinwand kann nur dann entfallen, wenn der Geschädigte ein solches zumindest der Sache nach selbst einräumt. 4. Die Bestreitung eines Verschuldens kann noch nicht als Mitverschuldenseinwendung gedeutet werden. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §896EheG §95
Rechtssatz: Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Dies bedeutet, dass die Geltendmachung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Anspruches nach Ablauf der Frist oder nach Abschluss des Aufteilungsverfahrens im streitigen Rechtsweg nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zu ... mehr lesen...
Norm: ABGB §896EheG §95
Rechtssatz: Es ist dem Kläger wegen Ablaufes der Präklusivfrist des § 95 EheG verwehrt, eine von der Regelung des § 896 ABGB abweichende rechtsgestaltende Entscheidung über die Aufteilung der gemeinsam während der Ehe eingegangenen Schulden im Innenverhältnis (§§ 92 und 98 EheG) zu begehren. Entscheidungstexte 6 Ob 216/97a Entscheidungstext OGH 23.04.1998 6 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §896EheG §95
Rechtssatz: Der Regreßanspruch eines Ehegatten, der nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft einen während der Ehe gemeinsam aufgenommenen Kredit allein zurückgezahlt hat, geht durch Berücksichtigung solcher Schulden im Rahmen der Billigkeit bei der Entscheidung über den davon nicht umfaßten Aufteilungsantrag des anderen Ehegatten für die Zukunft nicht verloren. Diese Berücksichtigung muß als "bestehendes besonderes Ver... mehr lesen...
Norm: ABGB §890ABGB §896VersVG §67 Abs1
Rechtssatz: Nach Zahlung des Haftpflichtversicherers auf Rechnung des Versicherungsnehmers geht der Ausgleichsanspruch gemäß § 896 ABGB aufgrund des § 67 Abs 1 VersVG nur soweit auf den Versicherer über, als dieser eine Solidarschuld des Versicherungsnehmers deckte. Leistete der Versicherer dagegen mehr, als der Versicherungsnehmer als Solidarschuldner zu zahlen verpflichtet gewesen wäre, kann das die Rec... mehr lesen...
Norm: ABGB §896ABGB §1037ZPO §17 AZPO §19 IAZPO §20 IZPO §21
Rechtssatz: Aus der Bindungswirkung des Vorprozesses des zahlenden Gesamtschuldners für den trotz Streitverkündung nicht beitretenden anderen Gesamtschuldner ergibt sich, dass der zahlende Gesamtschuldner vom Mitschuldner gemäß § 1037 ABGB auch Ersatz für die Kosten des Vorprozesses und den dem Geschädigten gezahlten Verzögerungsschaden verlangen kann. Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ABGB §896ABGB §1299 BHOG idF BGBl 1955/154 §59KAG idF BGBl 1957/1 §43
Rechtssatz: 1. Für einen ärztlichen Kunstfehler in einer Universitätsklinik, die gleichzeitig Krankenabteilung einer öffentlichen Krankenanstalt mit dem Land als Rechtsträger ist, haften sowohl das Land wegen schlecht erfüllten Behandlungsvertrags als auch der Bund als Gesamtschuldner, wenn der Schaden auch in Vollziehung der universitären Lehraufgaben und Forschungsauf... mehr lesen...
Norm: ABGB §896VersVG §67
Rechtssatz: Die Legalzession nach § 67 VersVG betrifft auch Regreßfälle. Die Zession kann erst eintreten, wenn der Versicherer dem versicherten Gesamtschuldner mehr bezahlt hat, als der vom Versicherungsnehmer im Verhältnis zu seinem Mitschuldner zu tragenden Quote entspricht. Entscheidungstexte 6 Ob 324/97h Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 324/97h ... mehr lesen...
Norm: ABGB §896ABGB §1042 A
Rechtssatz: Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist, gebührt kein Ersatz nach § 1042 ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht, es sei denn, diese Verpflichtung ist der eines anderen subsidiär, was nach allgemeinen Regeln zu beurteilen ist. Sind zwei oder mehrere Personen zu einem Aufwand (in casu: gemäß § 31 Abs 1 bis 3 WRG) als Gesamtschuldner verpflichtet, so bestimmt si... mehr lesen...
Norm: ABGB §896ABGB §931ABGB §1295 Ia7ABGB §1302 BZPO §19 IAZPO §20 IZPO §21
Rechtssatz: Die Prozesskosten des Vorprozesses sind daher im grundsätzlichen ebenso als typische Folge der unterlassenen Streithilfe zu qualifizieren und daher von der Interventionswirkung der Streitverkündung umfasst. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Regresskläger die Kosten des Vorprozesses unabhängig von Haftungsgründen, die in seine eigene Verantwortungssphä... mehr lesen...