Rechtssatz
Aus der Bindungswirkung des Vorprozesses des zahlenden Gesamtschuldners für den trotz Streitverkündung nicht beitretenden anderen Gesamtschuldner ergibt sich, dass der zahlende Gesamtschuldner vom Mitschuldner gemäß § 1037 ABGB auch Ersatz für die Kosten des Vorprozesses und den dem Geschädigten gezahlten Verzögerungsschaden verlangen kann.Aus der Bindungswirkung des Vorprozesses des zahlenden Gesamtschuldners für den trotz Streitverkündung nicht beitretenden anderen Gesamtschuldner ergibt sich, dass der zahlende Gesamtschuldner vom Mitschuldner gemäß Paragraph 1037, ABGB auch Ersatz für die Kosten des Vorprozesses und den dem Geschädigten gezahlten Verzögerungsschaden verlangen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109200Im RIS seit
24.12.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014