RS OGH 1998/4/23 6Ob216/97a, 1Ob154/99z, 10Ob222/00w, 7Ob325/01x, 7Ob317/03y, 7Ob211/06i, 7Ob51/07m,

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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Norm

ABGB §896
EheG §95

Rechtssatz

Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Dies bedeutet, dass die Geltendmachung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Anspruches nach Ablauf der Frist oder nach Abschluss des Aufteilungsverfahrens im streitigen Rechtsweg nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zu einer Abweisung der Klage aus materiell-rechtlichen Gründen führen muss. Der Präklusivfrist des § 95 EheG unterliegen allerdings nur Aufteilungsansprüche, also Ansprüche auf Rechtsgestaltung im Sinne der §§ 81 f EheG, nicht aber damit möglicherweise aus dem Zivilrecht ableitbare konkurrierende alternative Ansprüche.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 216/97a
    Entscheidungstext OGH 23.04.1998 6 Ob 216/97a
  • 1 Ob 154/99z
    Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 154/99z
    nur: Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Der Präklusivfrist des § 95 EheG unterliegen allerdings nur Aufteilungsansprüche, also Ansprüche auf Rechtsgestaltung im Sinne der §§ 81 f EheG, nicht aber damit möglicherweise aus dem Zivilrecht ableitbare konkurrierende alternative Ansprüche. (T1)
  • 10 Ob 222/00w
    Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 Ob 222/00w
    nur: Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt. (T2)
  • 7 Ob 325/01x
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 325/01x
    nur T2
  • 7 Ob 317/03y
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 7 Ob 317/03y
    nur: Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. (T3)
    Beisatz: Sie ist von Amts wegen wahrzunehmen. (T4)
  • 7 Ob 211/06i
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 7 Ob 211/06i
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 51/07m
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 51/07m
    nur T3
  • 7 Ob 23/08w
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 23/08w
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 76/08d
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 Ob 76/08d
    Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Sie beginnt mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung der Ehe. (T5)
  • 7 Ob 64/09a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 64/09a
    Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Rechtsmittelverzicht beider Parteien. (T6)
  • 6 Ob 98/09v
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 98/09v
  • 6 Ob 66/10i
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 66/10i
    nur: Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Dies bedeutet, dass die Geltendmachung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Anspruches nach Ablauf der Frist oder nach Abschluss des Aufteilungsverfahrens im streitigen Rechtsweg nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zu einer Abweisung der Klage aus materiell-rechtlichen Gründen führen muss. (T7) bzw (T8)
    Bem: Redaktionelle Bearbeitung des RS-Dokuments durch Zusammenführung der identischen Beisätze T7 und T8 - Jänner 2012 (T7a)
  • 4 Ob 44/10i
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 44/10i
    Auch; nur T7
    Bem: Vormals T8 siehe T7a (T8a)
  • 1 Ob 190/11i
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 190/11i
    Auch; nur T7
  • 4 Ob 98/12h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 98/12h
    Auch; Beisatz: Nach vergleichsweiser Beendigung eines Aufteilungsverfahrens bleibt die Geltendmachung aus der vorehelichen Lebensgemeinschaft abgeleiteter Kondiktionsansprüche zulässig. (T9)
    Beisatz: Allfällige Schwierigkeiten bei der Wertzuordnung belasten die beweispflichtige klagende Partei. (T10)
  • 1 Ob 60/13z
    Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 60/13z
    nur T2; Beis wie T5
  • 1 Ob 111/14a
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 111/14a
    Auch
  • 5 Ob 178/15k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 178/15k
    Auch; Beisatz: Der geschiedene Ehegatte kann einem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des anderen den Anspruch nach § 97 ABGB auch dann bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Aufteilungsverfahrens entgegenhalten, wenn der Aufteilungsantrag nicht innerhalb eines Jahres nach der formell rechtskräftigen Ehescheidung gestellt wurde und im Außerstreitverfahren vorerst nur die Verfristung des Aufteilungsantrags strittig ist. (T11)
  • 1 Ob 7/18p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 7/18p
    Auch; nur T3; Beis wie T5
  • 1 Ob 114/17x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 114/17x
    Auch; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110013

Im RIS seit

23.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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