§ 95 EheG Erlöschen des Aufteilungsanspruchs

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird.

In Kraft seit 01.07.1978 bis 31.12.9999
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