RS OGH 1998/4/23 6Ob216/97a

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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Rechtssatz

Es ist dem Kläger wegen Ablaufes der Präklusivfrist des § 95 EheG verwehrt, eine von der Regelung des § 896 ABGB abweichende rechtsgestaltende Entscheidung über die Aufteilung der gemeinsam während der Ehe eingegangenen Schulden im Innenverhältnis (§§ 92 und 98 EheG) zu begehren.Es ist dem Kläger wegen Ablaufes der Präklusivfrist des Paragraph 95, EheG verwehrt, eine von der Regelung des Paragraph 896, ABGB abweichende rechtsgestaltende Entscheidung über die Aufteilung der gemeinsam während der Ehe eingegangenen Schulden im Innenverhältnis (Paragraphen 92 und 98 EheG) zu begehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110014

Dokumentnummer

JJR_19980423_OGH0002_0060OB00216_97A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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