Rechtssatz
Nach Zahlung des Haftpflichtversicherers auf Rechnung des Versicherungsnehmers geht der Ausgleichsanspruch gemäß § 896 ABGB aufgrund des § 67 Abs 1 VersVG nur soweit auf den Versicherer über, als dieser eine Solidarschuld des Versicherungsnehmers deckte. Leistete der Versicherer dagegen mehr, als der Versicherungsnehmer als Solidarschuldner zu zahlen verpflichtet gewesen wäre, kann das die Rechtsposition eines im Innenverhältnis ausgleichspflichtigen anderen Solidarschuldners nicht belasten.Nach Zahlung des Haftpflichtversicherers auf Rechnung des Versicherungsnehmers geht der Ausgleichsanspruch gemäß Paragraph 896, ABGB aufgrund des Paragraph 67, Absatz eins, VersVG nur soweit auf den Versicherer über, als dieser eine Solidarschuld des Versicherungsnehmers deckte. Leistete der Versicherer dagegen mehr, als der Versicherungsnehmer als Solidarschuldner zu zahlen verpflichtet gewesen wäre, kann das die Rechtsposition eines im Innenverhältnis ausgleichspflichtigen anderen Solidarschuldners nicht belasten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109248Im RIS seit
26.02.1998Zuletzt aktualisiert am
12.08.2013