Norm: ABGB §896AVRAG §6 Abs1AVRAG §6 Abs2
Rechtssatz: Über die Möglichkeit eines Regresses des Erwerbers gegen den Veräußerer für den Fall, dass der Erwerber seinen Verpflichtungen zur Befriedigung von Dienstnehmeransprüchen nachgekommen ist, für die auch der Veräußerer nach § 6 Abs 1 und 2 AVRAG haftet, sagen die Bestimmungen des AVRAG nichts aus. Die Lösung des Regressproblems ist nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen vorzunehmen... mehr lesen...
Norm: ABGB §896AVRAG §6 Abs2
Rechtssatz: Unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigungsdauer beim Veräußerer bereits drei Jahre erreicht hat, haftet der Veräußerer bei Abfertigungsansprüchen für jenen Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Das bedeutet, dass der vom Dienstnehmer in Anspruch genommene "Erwerber" vom "Veräußerer" die im Betriebsübergangszeitpunkt zustehende Abfertigung verl... mehr lesen...
Norm: ABGB §896AVRAG §6 Abs1AVRAG §6 Abs2
Rechtssatz: Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) werden stets - ähnlich dem laufenden Entgelt - mit Zeitablauf aliquot erworben, sodass der Veräußerer schon aus diesem Grund für die "Altschulden", die seinen Anteil darstellen, einzustehen hat. Für die Frage der Haftung des Veräußerers und parallel dazu des Regressanspruches des Erwerbers gegen jenen ist es ebenfalls ge... mehr lesen...
Norm: ABGB §896AVRAG §6 Abs1AVRAG §6 Abs2
Rechtssatz: § 6 Abs 1 AVRAG normiert eine Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden. Ohne Zweifel bedeutet das eine Haftung für jene Verbindlichkeiten, die bereits vor dem Übergang fällig waren. Hinsichtlich der erst nach dem Übergang fällig werdende Verbindlichkeiten ist der Begriff "begründet" so zu verstehen, dass es... mehr lesen...
Norm: ABGB §896AVRAG §6 Abs1AVRAG §6 Abs2
Rechtssatz: Wenn der Betriebsübergang ohne Vereinbarung mit dem alten Betriebsinhaber erfolgt, ist das Ausmaß des Regresses des Erwerbers gegen den Veräußerer danach zu bestimmen, welchen Nutzen der alte Betriebsinhaber als Arbeitgeber aus den Leistungen des Arbeitnehmers gezogen hat und welche Entgeltbestandteile diesen Nutzen abgelten sollen. Der Grad dieses Nutzens wird vereinfachend mit dem Anteil a... mehr lesen...
Norm: ABGB §896ZPO §17 A
Rechtssatz: Ist angesichts des Prozessvorbringens der Streitteile eine Inanspruchnahme des Dritten je nach dem Prozessausgang durch den schließlich Unterlegenen denkbar, so kann dieser wählen, auf wessen Seite er dem Verfahren als Nebenintervenient beitritt. Entscheidungstexte 1 Ob 287/02s Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 287/02s ... mehr lesen...
Norm: BGB §891ABGB §896
Rechtssatz: Die Solidarhaftung in der Hauptsache bezieht sich auch auf verzugsabhängige Nebenforderungen, wie etwa Eintreibungskosten, sofern der betreffende Solidarschuldner in Verzug ist. In diesem Fall hat jeder für den Verzug des anderen einzustehen und haftet auch für Kosten, die bei Eintreibungsversuchen gegen den anderen entstanden sind. Entscheidungstexte 8 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §896ABGB §1358ABGB §1422
Rechtssatz: Der für den in Konkurs verfallenden debitor cessus trotz Verständigung von der Zession irrtümlich an den Vertreter des Zedenten zahlende Masseverwalter, der zur Vermeidung persönlicher Haftung sodann Zahlung an den Zessionar leistet, löst Schadenersatzansprüche des Zessionars wegen Eingriffs in fremdes Forderungsrecht gegen den mit Honoraransprüchen aufrechnenden schlechtgläubigen Vertreter des Ze... mehr lesen...