RS OGH 2020/10/14 8Ob55/02z, 2Ob2/20p, 2Ob126/20y

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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Rechtssatz

Die Solidarhaftung in der Hauptsache bezieht sich auch auf verzugsabhängige Nebenforderungen, wie etwa Eintreibungskosten, sofern der betreffende Solidarschuldner in Verzug ist. In diesem Fall hat jeder für den Verzug des anderen einzustehen und haftet auch für Kosten, die bei Eintreibungsversuchen gegen den anderen entstanden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116723

Im RIS seit

07.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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