RS OGH 2002/2/21 8Ob194/01i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2002
beobachten
merken

Norm

ABGB §896
ABGB §1358
ABGB §1422

Rechtssatz

Der für den in Konkurs verfallenden debitor cessus trotz Verständigung von der Zession irrtümlich an den Vertreter des Zedenten zahlende Masseverwalter, der zur Vermeidung persönlicher Haftung sodann Zahlung an den Zessionar leistet, löst Schadenersatzansprüche des Zessionars wegen Eingriffs in fremdes Forderungsrecht gegen den mit Honoraransprüchen aufrechnenden schlechtgläubigen Vertreter des Zedenten gemäß § 896 ABGB, allenfalls gemäß § 1358 ABGB, ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116142

Dokumentnummer

JJR_20020221_OGH0002_0080OB00194_01I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten