RS OGH 2026/1/21 1Ob287/02s; 7Ob159/07v; 6Ob62/13f; 8Ob2/14y; 23Os3/15m; 6Ob105/18m; 2Ob2/20p; 2Ob12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2002
beobachten
merken

Rechtssatz

Ist angesichts des Prozessvorbringens der Streitteile eine Inanspruchnahme des Dritten je nach dem Prozessausgang durch den schließlich Unterlegenen denkbar, so kann dieser wählen, auf wessen Seite er dem Verfahren als Nebenintervenient beitritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117330

Im RIS seit

12.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten