RS OGH 1997/11/24 6Ob324/97h, 1Ob186/07w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1997
beobachten
merken

Norm

ABGB §896
ABGB §1299 B
HOG idF BGBl 1955/154 §59
KAG idF BGBl 1957/1 §43

Rechtssatz

1. Für einen ärztlichen Kunstfehler in einer Universitätsklinik, die gleichzeitig Krankenabteilung einer öffentlichen Krankenanstalt mit dem Land als Rechtsträger ist, haften sowohl das Land wegen schlecht erfüllten Behandlungsvertrags als auch der Bund als Gesamtschuldner, wenn der Schaden auch in Vollziehung der universitären Lehraufgaben und Forschungsaufgaben des im Bundesdienst stehenden Arztes eingetreten ist;

2. Der zahlende Rechtsträger des Krankenhauses kann vom Bund gemäß § 896 ABGB Ersatz verlangen. Bei Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Rechtsträger an der kumulativen Aufgabenerfüllung des Arztes (Heilbehandlung und universitäre Aufgaben) ist nach dem besonderen Verhältnis zwischen den Mitschuldnern eine gleichteilige Schadenstragung geboten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 324/97h
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 324/97h
    Veröff: SZ 70/241
  • 1 Ob 186/07w
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 186/07w
    Vgl auch; nur: 1. Für einen ärztlichen Kunstfehler in einer Universitätsklinik, die gleichzeitig Krankenabteilung einer öffentlichen Krankenanstalt mit dem Land als Rechtsträger ist, haften sowohl das Land wegen schlecht erfüllten Behandlungsvertrags als auch der Bund als Gesamtschuldner, wenn der Schaden auch in Vollziehung der universitären Lehraufgaben und Forschungsaufgaben des im Bundesdienst stehenden Arztes eingetreten ist. (T1); Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem Universitätsgesetz 2002. (T2)Beisatz: Zur Passivlegitimation des Bundes bedarf es im Anwendungsbereich der §§ 49 und 136 UG 2002 der Geltendmachung eines den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zu unterstellenden Sachverhalts. (T3); Bem: Siehe auch RS0123700. (T4); Veröff: SZ 2008/39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109199

Im RIS seit

24.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten