Norm
ABGB §896Rechtssatz
Ein Mitbürge kann gegen solidarisch haftende Mitbürgen erst dann Rückgriff nehmen, wenn er mehr als den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Teil bezahlt hat. Die Höhe der Regreßforderung ist mit dem Umfang der teilweisen Befreiung des Mitbürgen und, sofern nicht die Quoten verpflichtungsunfähiger beziehungsweise zahlungsunfähiger Mitschuldner anteilsmäßig aufzuteilen sind, mit der Höhe des im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Teils begrenzt. In diesem Umfang kann der zahlende Mitbürge Regreß fordern, ohne auf allfällige weitere Mitbürgen (durch Reduzierung der Regreßforderung) Bedacht nehmen zu müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111694Im RIS seit
25.03.1999Zuletzt aktualisiert am
28.11.2012