RS OGH 1999/2/23 1Ob271/98d, 1Ob262/04t, 7Ob97/12h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1999
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Norm

ABGB §896
ABGB §1358
ABGB §1359

Rechtssatz

Ein Mitbürge kann gegen solidarisch haftende Mitbürgen erst dann Rückgriff nehmen, wenn er mehr als den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Teil bezahlt hat. Die Höhe der Regreßforderung ist mit dem Umfang der teilweisen Befreiung des Mitbürgen und, sofern nicht die Quoten verpflichtungsunfähiger beziehungsweise zahlungsunfähiger Mitschuldner anteilsmäßig aufzuteilen sind, mit der Höhe des im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Teils begrenzt. In diesem Umfang kann der zahlende Mitbürge Regreß fordern, ohne auf allfällige weitere Mitbürgen (durch Reduzierung der Regreßforderung) Bedacht nehmen zu müssen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 271/98d
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 271/98d
    Veröff: SZ 72/27
  • 1 Ob 262/04t
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 262/04t
    Auch; Beisatz: Für den Umfang des Ersatzanspruchs zwischen mehreren Schuldnern - dies gilt sowohl für §896 ABGB als auch für §1358 ABGB - ist primär das vertragliche Innenverhätnis maßgeblich. (T1)
  • 7 Ob 97/12h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2012 7 Ob 97/12h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111694

Im RIS seit

25.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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