RS OGH 2024/3/21 1Ob173/97s; 9ObA253/98s; 10ObS151/01f; 5Ob114/03f; 9Ob17/04x; 4Ob15/05t; 10Ob8/15x;

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Rechtssatz

Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist, gebührt kein Ersatz nach § 1042 ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht, es sei denn, diese Verpflichtung ist der eines anderen subsidiär, was nach allgemeinen Regeln zu beurteilen ist. Sind zwei oder mehrere Personen zu einem Aufwand (in casu: gemäß § 31 Abs 1 bis 3 WRG) als Gesamtschuldner verpflichtet, so bestimmt sich die Ersatzpflicht im Innenverhältnis nach § 896 ABGB.Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist, gebührt kein Ersatz nach Paragraph 1042, ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht, es sei denn, diese Verpflichtung ist der eines anderen subsidiär, was nach allgemeinen Regeln zu beurteilen ist. Sind zwei oder mehrere Personen zu einem Aufwand (in casu: gemäß Paragraph 31, Absatz eins bis 3 WRG) als Gesamtschuldner verpflichtet, so bestimmt sich die Ersatzpflicht im Innenverhältnis nach Paragraph 896, ABGB.

Entscheidungstexte

  • RS0108671">1 Ob 173/97s
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 173/97s
    Veröff: SZ 70/222
  • RS0108671">9 ObA 253/98s
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 253/98s
    nur: Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist, gebührt kein Ersatz nach § 1042 ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht, es sei denn, diese Verpflichtung ist der eines anderen subsidiär. (T1)
  • RS0108671">10 ObS 151/01f
    Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 151/01f
    Auch; nur: Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist, gebührt kein Ersatz nach § 1042 ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht. (T2); Veröff: SZ 74/131
  • RS0108671">5 Ob 114/03f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 114/03f
    Auch; Veröff: SZ 2003/172
  • RS0108671">9 Ob 17/04x
    Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 Ob 17/04x
    Auch; nur T1
  • RS0108671">4 Ob 15/05t
    Entscheidungstext OGH 05.04.2005 4 Ob 15/05t
    nur: Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist, gebührt kein Ersatz nach § 1042 ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht, es sei denn, diese Verpflichtung ist der eines anderen subsidiär, was nach allgemeinen Regeln zu beurteilen ist. (T3); Beisatz: Hier: Gesetzliche Unterhaltspflicht subsidiär zu Schadenersatzpflicht. (T4); Veröff: SZ 2005/50
  • RS0108671">10 Ob 8/15x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 Ob 8/15x
    Auch; Ähnlich nur T1; Ähnlich nur T3
  • RS0108671">8 Ob 93/21s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 93/21s
    Vgl; nur T1
  • RS0108671">1 Ob 60/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 1 Ob 60/23i
    nur T3
    Beisatz: Hier: Unterhaltspflicht und TMSG (T5)
  • RS0108671">2 Ob 221/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.03.2024 2 Ob 221/23y
    vgl; nur: § 1042 ABGB greift nicht, wenn jemand seine eigene Schuld - etwa auch eine Schuld, für die er solidarisch mit dem anderen haftet - begleicht. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108671

Im RIS seit

27.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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