Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski, als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Mag. Richard W*****, 2. Nora W*****, 3. Isabella L*****, 4. Adelheid B*****, und 5. Dr. Elvira B*****, alle vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger und seine damalige Ehefrau Ingrid F***** waren seit dem 1. 5. 1974 Mieter einer dem WGG unterliegenden Genossenschaftswohnung. Eigentümerin des Wohnhauses und Vermieterin war die Beklagte. Der Kläger und seine damalige Ehefrau haben bei Abschluss des Mietvertrages gemeinsam einen Finanzierungsbeitrag von S 175.500,-- geleistet. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Rückzahlung von EUR 6.255,90 sA als Hälfte des Finanzierungsbeitrages gemäß § 17 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zu Beginn der 90er-Jahre errichtete die beklagte Partei als Bauträgerin auf der Liegenschaft EZ ***** KG ***** eine reihenhausartige Wohnanlage bestehend aus vier Objekten mit der Bezeichnung top 1 bis top 4, an welcher Wohnungseigentum begründet wurde. Die Beklagte blieb nach dem Verkauf der Wohneinheiten Verwalterin der Liegenschaft. Mit Kaufvertrag vom 8. 3./17. 3. 1994 erwarb der Erstkläger 257/1037 Anteile dieser Liegenschaft, die er mit Schenkungsvertrag v... mehr lesen...
Norm: ABGB §892WEG 1975 §9
Rechtssatz: Im Fall des gleichzeitigen Verkaufs von Liegenschaftsanteilen durch ein und denselben Verkäufer an Ehegatten, damit diese gemeinsames Wohnungseigentum erwerben, ist der an beide Ehegatten verkaufte Anteil ein einheitlicher Gegenstand des Verpflichtungsgeschäftes. Ansprüche aus einem solchen Vertrag sind beiden Mitkäufern im Sinn des § 892 ABGB gemein. Sie stehen ihnen nach § 892 ABGB zur ungeteilten Hand z... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte und seine Ehegattin waren über ihr gemeinsames Konto bei der klagenden Bank mit der Nr *****, das das Gehaltskonto des Beklagten war, jeweils zeichnungs- und verfügungsberechtigt. Der Beklagte kümmerte sich nie um dieses Konto, das im Wesentlichen nur von seinem Gehalt dotiert wurde und nahm von dort auch weder Abhebungen noch Überweisungen vor. Vielmehr wurden sämtliche Verfügungen von seiner Ehegattin getroffen, womit der Beklagte auch einvers... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger, d.h. der im Zuge des Verfahrens verstorbene frühere Erstkläger Roland P***** und die Zweitklägerin, beauftragten den Beklagten mit der Planung und Bauaufsicht für ein Einfamilienhaus; sie begehren als Schadenersatz aus Planungsfehlern und unzureichender Bauaufsicht zuletzt nach Klagseinschränkungen S 215.800,-- sA. Der Beklagte wendete ein, er sei nicht Auftragnehmer der Kläger gewesen; jedenfalls habe er seine Tätigkeit fehlerfrei erbracht. Er... mehr lesen...
Begründung: Im Raum Gerasdorf ist seit dem Jahre 1984 ein Zusammenlegungsverfahren nach dem NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG) anhängig. Die Kläger sind unter anderem grundbücherliche Eigentümer von Grundstücken im Zusammenlegungsgebiet. Sie bewirtschaften ihre Grundstücke als einheitlichen Betrieb und haben in den Jahren 1968 bis 1975 mit anderen Grundeigentümern „Nutzungstäusche“ durchgeführt, die den Zweck hatten, ein geschlossenes Gebiet zu schaffen, das von den Kläger... mehr lesen...
Norm: ABGB §892ABGB §893
Rechtssatz: Da die Pfändung die Rechtsstellung des Drittschuldners nicht verschlechtern könne und dem Gläubiger nicht mehr Rechte zu verschaffen vermöge, als der Verpflichtete selbst gehabt habe, sind wenn ein anderer Solidargläubiger mit einer Zahlungsaufforderung (Kontoverfügung) dem Pfändungsgläubiger zuvorgekommen ist, die Rechte des letzteren suspendiert und erlöschen, wenn der Drittschuldner an jenen zahlt, der ih... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 9.12.1994 eröffneten Milan C***** und der Zweitkläger bei der Beklagten das DM-Konto Nr.9-17517-2 - ein Gemeinschaftskonto in Form eines "Oder-Kontos" - mit der Bezeichnung "Milan C*****, Ivan V*****, L*****". "L***** Co" war die Bezeichnung, unter der die Erstklägerin - die Lebensgefährtin des Milan C***** - ein Einzelunternehmen betrieb. Für die Beklagte stellte die Bezeichnung "L*****" lediglich eine Unterbezeichnung für das Konto dar. C***** und der Z... mehr lesen...
Norm: ABGB §848ABGB §890ABGB §892
Rechtssatz: Leistungen, die ihrer Natur nach alle Mitgläubiger befriedigen (Räumung, Unterlassung, Wiederherstellung des früheren Zustandes oder Abgabe von Erklärungen) kann jeder einzelne Mitgläubiger (Miteigentümer) auch ohne Sicherstellung nach Art des § 890 ABGB geltend machen. Entscheidungstexte 4 Ob 568/94 Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §892ABGB §895WHG §3 Abs2WHG §7 Abs2
Rechtssatz: Der mehreren Hinterbliebenen zustehende Anspruch auf eine einmalige Geldleistung nach § 7 Abs 1 WHG ist eine Gesamtforderung. Das besondere rechtliche Verhältnis der Berechtigten ergibt sich aus dem Zweck der Leistung, daß ist der Ausgleich für den Hinterbliebenen durch den Tod des Wachebediensteten entgangenen Unterhalt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstklägerin Dr. Hanna K*****, die Gattin des Zweitklägers Roswitha E*****, Helmut H***** und Dkfm. Hermann H***** waren zusammen mit anderen Personen Erben nach dem am 23. Dezember 1981 verstorbenen Hermann H***** sen. Nachdem sich die erblasserische Witwe Johanna H***** bereit erklärt hatte, auf einen Großteil ihres Erbes zu verzichten, schlossen die vier oben genannten Personen am 30. November 1984 einen Teilerbteilungsvertrag. Übereinstimmender Vertragsz... mehr lesen...
Norm: ABGB §892AGBKr Pkt3 Abs2
Rechtssatz: Bei mehreren Kontoinhabern liegt nach Punkt 3 Abs 2 AGBKr ein Fall der vertraglich vereinbarten Gesamtgläubigerschaft vor: Jeder der mehreren Inhaber eines Gemeinschaftskonto ("Oder - Konto") muß so lange mit Verfügungen eines anderen Kontomitinhabers über das Guthaben rechnen, bis er der Befugnis zur Einzelverfügung widerspricht; danach können nur alle Kontoinhaber zusammen über das Konto verfügen ("U... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte eröffnete am 22. April 1976 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann das Gemeinschaftskonto Nr 216-100-519 bei der klagenden Bank und erhielt aus Anlaß ihrer Unterschriftsleistung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (AGBKr) ausgefolgt. Mit der Unterfertigung des Kontoeröffnungsblattes nahmen die Ehegatten zur Kenntnis, daß Verfügungen über das auf "Herrn Wolfgang S*** oder Frau Rosmarie S***" lautende Konto ... mehr lesen...
Begründung: Der am 16. Dezember 1983 verstorbene Johann E*** war Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 2881 KG Krems, Haus Nr. 58 in der Vorstadt Und (Haus in Krems Donau, Roseggerstraße 16). Das Verlassenschaftsverfahren nach Johann E*** ist noch nicht beendet. Weitere Eigentümer der genannten Liegenschaft waren Dr. Gerhard C***-G*** zu einem Achtel-Anteil und der Antragsgegner zu drei Achtel-Anteilen. Zufolge des am 16. Mai 1986 verbücherten Kaufvertrages vom 31. Jänner 1986 hat ... mehr lesen...
Norm: ABGB §877ABGB §892
Rechtssatz: Leistungen zur Erfüllung eines mit zwei solidarberechtigten Vertragspartnern geschlossenen Vertrages können nicht als rechtsgrundlos zurückgefordert werden , wenn sich ( nur ) in Ansehung eines der Vertragspartner das Rechtsgeschäft als unwirksam herausstellt ( in Ansehung des anderen aber voll wirksam bleibt ). Entscheidungstexte 6 Ob 672/83 Entsch... mehr lesen...
Norm: ABGB §892WEG §9 Abs1
Rechtssatz: Im erklärten Vertragszweck, daß Ehegatten als Käufer von Liegenschaftsanteilen gemeinsames Wohnungseigentum (gemäß § 9 WEG 1975) begründen werden, liegt die "ausdrückliche" Erklärung, es sollen ihnen die Käuferrechte zur ungeteilten Hand zustehen. Entscheidungstexte 6 Ob 617/81 Entscheidungstext OGH 19.05.1982 6 Ob 617/81 Veröff: RZ 1983/2... mehr lesen...
Norm: ABGB §892
Rechtssatz: Zur (gerichtlichen) Geltendmachung von Sachmängeln ist ein Gesamthandgläubiger im Sinne des § 892 ABGB einerseits für sich allein berechtigt, indem er Leistung an sich begehrt, andererseits liegt darin eine Rechtsausübung mit Wirkung für alle übrigen Gesamthandgläubiger, sowohl was die Ausübung des Wahlrechtes anlangt als auch die fristwahrende Geltendmachung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §892ZPO §405 DII
Rechtssatz: Ein Forderungsrecht zur ungeteilten Hand mit einem Mitberechtigten ( zum Beispiel im Sinne des § 892 ABGB) ist gegenüber einem dem Gläubiger allein zustehenden Forderungsrecht ein wesensmäßig andersartiger Anspruch. Die Feststellung eines Rechtes der ersten Art anstelle der begehrten Feststellung eines Rechtes der zweiten Art ist nach § 405 ZPO unstatthaft. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §892WEG §9 Abs1
Rechtssatz: Sind mehrere Gläubiger kraft Vertrages zur gesamten Hand forderungsberechtigt, gilt § 892 ABGB nicht nur für Ansprüche auf Erfüllung der vertraglichen Hauptpflichten, sondern für alle aus dem Vertrag abgeleiteten Nebenansprüche und Folgeansprüche, insbesondere auch für Gestaltungsrechte und Schadenersatzforderungen aus Vertragsverletzung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §892WEG §9 Abs1
Rechtssatz: Das Wort "ausdrücklich" bedeutet "deutlich erkennbar" und schließt in diesem Sinne auch bloß schlüssige Erklärungen ein. Entscheidungstexte 6 Ob 617/81 Entscheidungstext OGH 19.05.1982 6 Ob 617/81 Veröff: RZ 1983/2 S 42 = MietSlg 34139(19) 3 Ob 37/14h Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 37/14h ... mehr lesen...
Die Erst- bis Fünfzehntkläger als Wohnungseigentumsbewerber der auf der EZ 3657 KG M errichteten Wohnhausanlage sowie die Sechzehnt- bis Achtundzwanzigstkläger als Wohnungseigentümer der auf der EZ 4098 KG M errichteten Reihenhäuser begehren unter anderem mit ihrem Hauptbegehren den Zuspruch eines Betrages von 2 000 000 S samt Anhang. Der erforderliche Heizkostenaufwand ihrer Wohnungen liege mit Ausnahme einer Wohnung weit über den vergleichbar ortsüblichen Kosten. Die an den Außenmau... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B1ABGB §833 C1ABGB §848ABGB §890ABGB §892WEG §14ZPO §1 Ac
Rechtssatz: Ist eine Bankgarantie zugunsten der Mit( Wohnungs ) eigentümer einer Liegenschaft zu bestellen, so kann auch die Mehrheit nicht Leistung an sich, sondern nur Hinterlegung zugunsten sämtlicher Gläubiger begehren, sofern keine ausdrückliche Gesamtforderungsvereinbarung iS § 892 ABGB vorliegt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §848ABGB §890ABGB §892
Rechtssatz: Forderungen einer Gemeinschaft sind in Verbindung mit § 848 ABGB Gesamthandforderungen iS § 890 ABGB (SZ 36/100). Eine Gesamtforderung iS § 892 ABGB ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung anzunehmen. Entscheidungstexte 7 Ob 631/76 Entscheidungstext OGH 26.08.1976 7 Ob 631/76 Veröff: JBl 1977,317 = MietSlg 28082 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §889ABGB §892ABGB §1014
Rechtssatz: Keine Solidarhaftung mehrerer Wohnungseigentümer für das Honorar des vertragsverfassenden Anwaltes (mangels ausdrücklicher Vereinbarung). Entscheidungstexte 1 Ob 43/62 Entscheidungstext OGH 28.03.1962 1 Ob 43/62 Veröff: MietSlg 9358 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:O... mehr lesen...