Norm
ABGB §892Rechtssatz
Zur (gerichtlichen) Geltendmachung von Sachmängeln ist ein Gesamthandgläubiger im Sinne des § 892 ABGB einerseits für sich allein berechtigt, indem er Leistung an sich begehrt, andererseits liegt darin eine Rechtsausübung mit Wirkung für alle übrigen Gesamthandgläubiger, sowohl was die Ausübung des Wahlrechtes anlangt als auch die fristwahrende Geltendmachung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017336Dokumentnummer
JJR_19820519_OGH0002_0060OB00617_8100000_005