Norm
ABGB §892Rechtssatz
Da die Pfändung die Rechtsstellung des Drittschuldners nicht verschlechtern könne und dem Gläubiger nicht mehr Rechte zu verschaffen vermöge, als der Verpflichtete selbst gehabt habe, sind wenn ein anderer Solidargläubiger mit einer Zahlungsaufforderung (Kontoverfügung) dem Pfändungsgläubiger zuvorgekommen ist, die Rechte des letzteren suspendiert und erlöschen, wenn der Drittschuldner an jenen zahlt, der ihn als Erster dazu aufgefordert hat beziehungsweise der zuerst erteilten (sonstigen) Kontoverfügung entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109868Dokumentnummer
JJR_19980401_OGH0002_0090OB00026_98H0000_001