RS OGH 2023/1/24 3Ob610/90, 1Ob543/95, 9Ob26/98h, 7Ob335/99m, 3Ob49/02f, 3Ob37/14h, 9Ob109/22b

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Rechtssatz

Bei mehreren Kontoinhabern liegt nach Punkt 3 Abs 2 AGBKr ein Fall der vertraglich vereinbarten Gesamtgläubigerschaft vor: Jeder der mehreren Inhaber eines Gemeinschaftskonto ("Oder - Konto") muß so lange mit Verfügungen eines anderen Kontomitinhabers über das Guthaben rechnen, bis er der Befugnis zur Einzelverfügung widerspricht; danach können nur alle Kontoinhaber zusammen über das Konto verfügen ("Und - Konto"). Die Einzelverfügungsberechtigung erstreckt sich aber nur auf die jeweiligen Forderungen gegen die Bank und nicht auf das Kontovertragsverhältnis. Auch die Aufnahme oder Ausnutzung eines Kredites kann nicht ohne weiters durch einen Kontomitinhaber allein erfolgen. Die gewählte Gestaltung als Gesamtforderung darf nämlich nicht in unbilliger und gegen die guten Sitten verstoßender Weise dazu benützt werden, daß jeder Verfügungberechtigte zu Lasten des anderen auch eine in keiner jeder Weise betragsbeschränkte Belastung des anderen herbeizuführen berechtigt sei. Die Kontomitinhaber haften zwar kraft Vereinbarung für Verbindlichkeiten aus dem Konto als Solidarschuldner (Pkt 3 Abs 1 AGBKr anstelle von Art 8 Nr 1 EVHGB) und haben daher für die Forderungen der Bank aus dem Konto (zB Spesen, Zinsen, Kreditprovision) als Gesamtschuldner einzustehen, nicht aber für Schulden eines der übrigen Kontomitinhaber.Bei mehreren Kontoinhabern liegt nach Punkt 3 Absatz 2, AGBKr ein Fall der vertraglich vereinbarten Gesamtgläubigerschaft vor: Jeder der mehreren Inhaber eines Gemeinschaftskonto ("Oder - Konto") muß so lange mit Verfügungen eines anderen Kontomitinhabers über das Guthaben rechnen, bis er der Befugnis zur Einzelverfügung widerspricht; danach können nur alle Kontoinhaber zusammen über das Konto verfügen ("Und - Konto"). Die Einzelverfügungsberechtigung erstreckt sich aber nur auf die jeweiligen Forderungen gegen die Bank und nicht auf das Kontovertragsverhältnis. Auch die Aufnahme oder Ausnutzung eines Kredites kann nicht ohne weiters durch einen Kontomitinhaber allein erfolgen. Die gewählte Gestaltung als Gesamtforderung darf nämlich nicht in unbilliger und gegen die guten Sitten verstoßender Weise dazu benützt werden, daß jeder Verfügungberechtigte zu Lasten des anderen auch eine in keiner jeder Weise betragsbeschränkte Belastung des anderen herbeizuführen berechtigt sei. Die Kontomitinhaber haften zwar kraft Vereinbarung für Verbindlichkeiten aus dem Konto als Solidarschuldner (Pkt 3 Absatz eins, AGBKr anstelle von Artikel 8, Nr 1 EVHGB) und haben daher für die Forderungen der Bank aus dem Konto (zB Spesen, Zinsen, Kreditprovision) als Gesamtschuldner einzustehen, nicht aber für Schulden eines der übrigen Kontomitinhaber.

Entscheidungstexte

  • RS0017339">3 Ob 610/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 3 Ob 610/90
    Veröff: ecolex 1991,152 = JBl 1991,314 = SZ 63/226 = EFSlg 27/3 = ÖBA 1991,458 (Iro)
  • RS0017339">1 Ob 543/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 543/95
    Vgl; nur: Auch die Aufnahme oder Ausnutzung eines Kredites kann nicht ohne weiters durch einen Kontomitinhaber allein erfolgen. Die gewählte Gestaltung als Gesamtforderung darf nämlich nicht in unbilliger und gegen die guten Sitten verstoßender Weise dazu benützt werden, daß jeder Verfügungberechtigte zu Lasten des anderen auch eine in keiner jeder Weise betragsbeschränkte Belastung des anderen herbeizuführen berechtigt sei. Die Kontomitinhaber haften zwar kraft Vereinbarung für Verbindlichkeiten aus dem Konto als Solidarschuldner (Pkt 3 Abs 1 AGBKr anstelle von Art 8 Nr 1 EVHGB) und haben daher für die Forderungen der Bank aus dem Konto (zB Spesen, Zinsen, Kreditprovision) als Gesamtschuldner einzustehen, nicht aber für Schulden eines der übrigen Kontomitinhaber. (T1) Beisatz: Der einzelne Kontoinhaber kann nicht mit Wirksamkeit für die übrigen einen - auf dem Gemeinschaftskonto bereitzustellenden - Kredit mit der Bank vereinbaren. Für die Rückzahlung einer solchen Kreditsumme haftet nur der handelnde Kontoinhaber. Die Vertragserklärung der Kontomitinhaber ist darauf einzuschränken, daß sie einer Kontobelastung mit den gewöhnlich vorkommenden Verfügungen etwa auch im Rahmen einer auch mit ihnen vereinbarten oder verkehrsüblichen Kontoüberziehung oder eines für das Konto zur Verfügung gestellten Kreditrahmens zustimmen und für solche Verbindlichkeiten solidarisch haften. (T2)
  • RS0017339">9 Ob 26/98h
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 Ob 26/98h
    Auch; nur: Bei mehreren Kontoinhabern liegt nach Punkt 3 Abs 2 AGBKr ein Fall der vertraglich vereinbarten Gesamtgläubigerschaft vor: Jeder der mehreren Inhaber eines Gemeinschaftskonto ("Oder - Konto") muß so lange mit Verfügungen eines anderen Kontomitinhabers über das Guthaben rechnen, bis er der Befugnis zur Einzelverfügung widerspricht. (T3); Beisatz: Jeder Kontoinhaber kann demnach im eigenen Namen über das gesamte Guthaben aus dem Konto verfügen, wobei das Zuvorkommen ("Angehen" im Sinne § 892 ABGB) entscheidet, wobei darunter jede (auch außergerichtliche) Art der Geltendmachung der Forderung zu verstehen ist. (T4) Veröff: SZ 71/62
  • RS0017339">7 Ob 335/99m
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 335/99m
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Der einzelne Kontoinhaber kann nicht mit Wirksamkeit für die übrigen einen - auf dem Gemeinschaftskonto bereitzustellenden - Kredit mit der Bank vereinbaren. Für die Rückzahlung einer solchen Kreditsumme haftet nur der handelnde Kontoinhaber. (T5)
  • RS0017339">3 Ob 49/02f
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 49/02f
    nur: Bei mehreren Kontoinhabern liegt nach Punkt 3 Abs 2 AGBKr ein Fall der vertraglich vereinbarten Gesamtgläubigerschaft vor: Jeder der mehreren Inhaber eines Gemeinschaftskonto ("Oder - Konto") muß so lange mit Verfügungen eines anderen Kontomitinhabers über das Guthaben rechnen, bis er der Befugnis zur Einzelverfügung widerspricht; danach können nur alle Kontoinhaber zusammen über das Konto verfügen ("Und - Konto"). (T6)
  • RS0017339">3 Ob 37/14h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 37/14h
    Vgl; Veröff: SZ 2014/62
  • RS0017339">9 Ob 109/22b
    Entscheidungstext OGH 24.01.2023 9 Ob 109/22b
    Vgl; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0017339

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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