RS OGH 1994/12/6 4Ob568/94

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Veröffentlicht am 06.12.1994
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Norm

ABGB §848
ABGB §890
ABGB §892

Rechtssatz

Leistungen, die ihrer Natur nach alle Mitgläubiger befriedigen (Räumung, Unterlassung, Wiederherstellung des früheren Zustandes oder Abgabe von Erklärungen) kann jeder einzelne Mitgläubiger (Miteigentümer) auch ohne Sicherstellung nach Art des § 890 ABGB geltend machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029355

Dokumentnummer

JJR_19941206_OGH0002_0040OB00568_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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