Norm
ABGB §892Rechtssatz
Sind mehrere Gläubiger kraft Vertrages zur gesamten Hand forderungsberechtigt, gilt § 892 ABGB nicht nur für Ansprüche auf Erfüllung der vertraglichen Hauptpflichten, sondern für alle aus dem Vertrag abgeleiteten Nebenansprüche und Folgeansprüche, insbesondere auch für Gestaltungsrechte und Schadenersatzforderungen aus Vertragsverletzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017333Dokumentnummer
JJR_19820519_OGH0002_0060OB00617_8100000_002