RS OGH 2014/6/25 6Ob617/81, 3Ob37/14h

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Veröffentlicht am 19.05.1982
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Rechtssatz

Das Wort "ausdrücklich" bedeutet "deutlich erkennbar" und schließt in diesem Sinne auch bloß schlüssige Erklärungen ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017334

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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