Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margit E*****, vertreten durch Dr. Andreas Wippel, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wider die beklagten Parteien 1. Ing. Hubert E*****, 2. Harald E*****, 3. Mag. Gerlinde G*****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster,... mehr lesen...
Norm: ABGG §757ABGB §758
Rechtssatz: Das gesetzliche Vorausvermächtnis nach § 758 ABGB ist gemäß § 757 Abs 2 ABGB nicht in den Erbteil als überlebender Ehegatte einzurechnen. Entscheidungstexte 6 Ob 30/11x Entscheidungstext OGH 16.03.2011 6 Ob 30/11x European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126619 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war mit Johann H***** verheiratet. Im Laufe der Ehe wurde ihr Ehemann immer wieder gegen sie gewalttätig, worauf sie jedes Mal vorübergehend zu ihrer Mutter zog. Ende Oktober 2001 zog sie „endgültig" aus dem von den Ehegatten bewohnten Haus in 2***** aus, weil sie sich von ihrem Gatten scheiden lassen wollte. Im Zuge der Gespräche wegen dieser bevorstehenden Scheidung überredete Johann H***** die Klägerin, am 19. 11. 2001 zu einer weiteren Besprechu... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef W*****, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei Margaretha K*****, vertreten durch Dr. Herbert Troyer, R... mehr lesen...
Norm: ABGB §758ABGB §830 B2b
Rechtssatz: Das aus dem gesetzlichen Vorausvermächtnis erfließende Recht der erblasserischen Witwe, die Ehewohnung im bisherigen Umfang weiterzubenutzen, kann nach den Umständen des zu beurteilenden Falles das einer Teilung der Liegenschaft entgegenstehende Hindernis der Unzeit verwirklichen. Entscheidungstexte 6 Ob 233/04i Entscheidungstext OGH 15.12.2004... mehr lesen...
Norm: ABGB §684ABGB §685ABGB §758
Rechtssatz: Die Fälligkeit des gesetzlichen Vorausvermächtnisses nach § 758 ABGB tritt, wie bei Vermächtnissen allgemein, sofort ein. Entscheidungstexte 5 Ob 191/03d Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Ob 191/03d 6 Ob 204/09g Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 204/09g Auch; Beisa... mehr lesen...
Begründung: In Ermangelung eines Testamentes sind nach dem Erblasser Dr. Gerhard K***** seine erbl Witwe Eva Maria Franziska K***** zu 2/3 und der erbl Bruder Walter K***** zu 1/3 zu Erben des Nachlasses auf Grund des Gesetzes berufen. Sie gaben jeweils die bedingte Erbserklärung im Ausmaß ihres gesetzlichen Erbteiles ab. Unter anderem gehört zum Nachlass die Eigentumswohnung ***** in *****, welche die Ehewohnung (letzter Wohnsitz des Erblassers und der erbl Witwe) darstellt. Mit ... mehr lesen...
Begründung: In Ermangelung eines Testamentes sind nach dem Erblasser Dr. Gerhard K***** seine erbl Witwe Eva Maria Franziska K***** zu 2/3 und der erbl Bruder Walter K***** zu 1/3 zu Erben des Nachlasses auf Grund des Gesetzes berufen. Sie gaben jeweils die bedingte Erbserklärung im Ausmaß ihres gesetzlichen Erbteiles ab. Unter anderem gehört zum Nachlass die Eigentumswohnung ***** in *****, welche die Ehewohnung (letzter Wohnsitz des Erblassers und der erbl Witwe) darstellt. Mit ... mehr lesen...
Begründung: Die Rechtsmittelwerberin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das entgegen der Rechtsprechung auf Tatsachen Bedacht genommen habe, die nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung eingetreten seien. Sie beanstandet damit die aufgrund eines Berichts des Verlassenschaftskurators vom 6. 2. 2004 (ON 239) getroffene Feststellung des Rekursgerichts, wonach eine Bietergruppe ihr Angebot für das Unternehmen (die Unternehmensanteile) auf 1,650.000 EUR erhöht, ein z... mehr lesen...
Norm: ABGB §758
Rechtssatz: Wenn die Ehegatten ein von ihnen zuvor als Lebensgefährten bewohntes Haus auch als weitere Ehewohnung bestimmt haben, kommt es nicht darauf an, ob der Erblasser und der überlebende Ehegatte einmal auch tatsächlich darin gemeinsam als Eheleute gewohnt haben, oder durch den Tod des Erblassers daran gehindert wurden. Auch in diesem Fall muss nach den Intentionen des Gesetzgebers, dem überlebenden Ehegatten ermöglicht we... mehr lesen...
Begründung: Die Mutter der Klägerin (im Folgenden auch Erblasserin genannt) und der Beklagte waren seit Jahren Lebensgefährten. Sie lebten gemeinsam mit der Klägerin zunächst in einer (nunmehr der Klägerin, der sie von ihrer Mutter geschenkt wurde, gehörigen) Wohnung in V***** und ab Sommer 2000 in dem von der Erblasserin errichteten Haus *****. Zwei Tage vor ihrem Tod am 19. 9. 2001 heiratete die an Krebs erkrankte Erblasserin den Beklagten in einem Krankenhaus in V*****, wo sie ... mehr lesen...
Norm: ABGB §758ABGB §833 ff
Rechtssatz: Die Witwe hat gemäß § 758 ABGB Anspruch auf Beibehaltung ihrer Wohnverhältnisse in der Ehewohnung (hier: Einfamilienhaus mit Garten). Dieses Recht steht einem Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung durch Zuweisung von Räumlichkeiten an die Tochter, die im Erbweg Miteigentümerin wurde, entgegen. Entscheidungstexte 6 Ob 13/02h Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §758
Rechtssatz: Der gesetzliche Voraus geht Erblasserschulden im Range nach. Demnach hat der aus § 758 ABGB Berechtigte, wenn das Wohnrecht nicht dinglich begründet wird, keinen Schutz gegenüber Gläubigern des Erben. Entscheidungstexte 3 Ob 220/00z Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 220/00z Veröff: SZ 74/72 4 Ob 63/0... mehr lesen...
Begründung: Der am 17. 4. 1996 verstorbene Dr. Friedrich W***** hinterließ seine beiden volljährigen Kinder Mag. Renate W***** und Christian W***** sowie seine Ehegattin Margareta W*****. Im Testament vom 26. 1. 1988, welches der Abhandlung zugrundeliegt, hatte er seine Kinder als Erben eingesetzt, während die Ehegattin auf den Pflichtteil beschränkt blieb. Die von den erbl. Kindern je zur Hälfte des Nachlasses abgegebenen unbedingten Erbserklärungen wurden zu Gericht angenom... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die durch die Testamentserben vertretene beklagte Verlassenschaft strebt bei der Berechnung des Pflichtteils der Klägerin die Qualifikation des gesetzlichen Vorausvermächtnisses der Witwe an der Ehewohnung (§ 758 ABGB) als Nachlasspassivum an. Dies hat das Berufungsgericht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (1 Ob 2364/96w = SZ 70/47; 6 Ob 184/99y = JBl 2000, Die durch die Testamentserben vertretene b... mehr lesen...
Norm: ABGB §745 idF ErbRÄG 2015ABGB §758AußStrG §92 Abs1AußStrG §102LBG §3 Abs3
Rechtssatz: Das gesetzliche Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten an der Ehewohnung ist keine zum Todeszeitpunkt des Erblassers bestehende Belastung der Liegenschaft und daher bei der Inventarserrichtung im Verlassenschaftsverfahren nicht zu schätzen. Entscheidungstexte 6 Ob 184/99y Entscheidungstext ... mehr lesen...
Begründung: Der am 20. 6. 1996 in seinem Haus in Hardegg verstorbene Erblasser hinterließ eine Witwe und fünf volljährige Kinder. In die Verlassenschaft fallen ua die Liegenschaft in H***** und eine Liegenschaftshälfte in S*****. Die Witwe und die fünf Kinder gaben jeweils bedingte Erbserklärungen ab. Die Witwe machte in der Abhandlung hinsichtlich der Liegenschaft in H***** ihr gesetzliches Vorausvermächtnis gemäß § 758 ABGB geltend. Die Liegenschaft wurde geschätzt, ohne daß ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 2. 2. 1994 verstorbene Erblasser hat die Beklagte, seine Ehefrau, als Universalerbin eingesetzt und seine drei Kinder, darunter den Kläger, auf den Pflichtteil beschränkt. Die bedingte Erbserklärung der Beklagten wurde vom Verlassenschaftsgericht am 4. 5. 1995 angenommen; weiters wurde ihr die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen. Mit Einantwortungsurkunde vom 20. 12. 1996 wurde der Beklagten der Nachlaß zur Gänze eingeantwortet. Der Nac... mehr lesen...
Norm: ABGB §758ABGB §830fABGB §831
Rechtssatz: Das gesetzliche Vorausvermächtnis der Witwe, in der ehelichen Wohnung weiter wohnen zu dürfen (§ 758 ABGB), setzt entsprechende Rechte des Erblassers an der Wohnung als Grundlage des Vermächtnisses voraus (Nachlaßzugehörigkeit). Wenn der Erblasser nur Miteigentümer der Liegenschaft war, auf der sich die Ehewohnung befand, und er die Wohnung nur aufgrund einer Benützungsregelung unter Miteigentümern... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind die Kinder und die Beklagte ist die Witwe des am 5.9.1991 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Augustin W*****. Der Nachlaß wurde den Parteien zu je einem Drittel eingeantwortet. In den Nachlaß fällt eine Liegenschaft. Die Kläger waren schon zu Lebzeiten des Erblassers zu je einem Sechstel Eigentümer dieser Liegenschaft. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Haus, in dem die Beklagte mit ihrem verstorbenen Ehemann ei... mehr lesen...
Norm: ABGB §758ABGB §789
Rechtssatz: Die "Hinzurechnungsmethode", die der Oberste Gerichtshof in JB 114 = GlU 9872 entwickelt hat, bleibt auf die davon betroffenen Vorschüsse beschränkt (Anrechnung im engeren Sinn); der Voraus hingegen rührt ohnehin aus dem Nachlaß her, so daß es soweit einer Hinzurechnung gar nicht bedarf: Der - durch Kapitalisierung zu ermittelnde - Wert des zum gesetzlichen Vorausvermächtnis gehörigen Wohnrechts ist einfach... mehr lesen...
Norm: ABGB §758
Rechtssatz: Auch eine Liegenschaft mit Haus und Garten kann "Ehewohnung" imSinn des § 758 ABGB sein. Entscheidungstexte 1 Ob 2364/96w Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2364/96w Veröff: SZ 70/47 5 Ob 125/09g Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 125/09g Beisatz: Der Umfang der Ehewohnung richtet si... mehr lesen...
Norm: ABGB §758ABGB §774ABGB §787ABGB §789
Rechtssatz: Für die Pflichtteilsergänzung ist zwar grundsätzlich auch das gesetzliche Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten pflichtteilsdeckend einzurechnen, ohne daß der Ehegatte zwischen dem Voraus und dessen Abgeltung in Geld wählen könnte. Ist aber dem hinterbliebenen Ehegatten aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen, vor allem wegen altersbedingter beziehungsweise krankheitsbedingter Pfle... mehr lesen...
Norm: ABGB §758EheG §81 Abs2
Rechtssatz: Das Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten bezieht sich nicht auf mehrere Wohnungen. Es kommt vielmehr darauf an, welche Wohnung als "Hauptwohnsitz" anzusehen ist. Entscheidungstexte 7 Ob 644/95 Entscheidungstext OGH 31.01.1996 7 Ob 644/95 European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Norm: ABGB §758
Rechtssatz: Der gesetzliche Voraus des überlebenden Ehegatten nach § 758 ABGB steht gegenüber dem Geschenknehmer einer Schenkung unter Lebenden nicht zu. Entscheidungstexte 6 Ob 580/95 Entscheidungstext OGH 28.09.1995 6 Ob 580/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064439 ... mehr lesen...
Norm: ABGB nF §758
Rechtssatz: Das Recht in der Wohnung weiter zu wohnen, unterliegt grundsätzlich den Regeln des Vermächtnisrechts. Als Vermächtnis muß die vermachte Sache oder das Recht bis zum sachenrechtlichen Erwerb zunächst zum Nachlaß gehören. Zur Verschaffung des Wohnrechts aus eigenen Mitteln ist der Erbe nicht verpflichtet. Ebenso muß der Erbe keine Sachen verschaffen, die der Erblasser nicht hatte. Entscheidungste... mehr lesen...