RS OGH 2007/5/21 6Ob13/02h, 8Ob17/07v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2002
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Norm

ABGB §758
ABGB §833 ff
  1. ABGB § 758 heute
  2. ABGB § 758 gültig ab 02.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 758 gültig von 01.01.2017 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  4. ABGB § 758 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1989

Rechtssatz

Die Witwe hat gemäß § 758 ABGB Anspruch auf Beibehaltung ihrer Wohnverhältnisse in der Ehewohnung (hier: Einfamilienhaus mit Garten). Dieses Recht steht einem Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung durch Zuweisung von Räumlichkeiten an die Tochter, die im Erbweg Miteigentümerin wurde, entgegen.Die Witwe hat gemäß Paragraph 758, ABGB Anspruch auf Beibehaltung ihrer Wohnverhältnisse in der Ehewohnung (hier: Einfamilienhaus mit Garten). Dieses Recht steht einem Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung durch Zuweisung von Räumlichkeiten an die Tochter, die im Erbweg Miteigentümerin wurde, entgegen.

Entscheidungstexte

  • RS0116143">6 Ob 13/02h
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 13/02h
  • RS0116143">8 Ob 17/07v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 17/07v
    Auch; Beisatz: Nach §758 ABGB hat der Ehegatte, der nicht rechtmäßig enterbt wurde, als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, sodass es auch insoweit an einer Verfügbarkeit für eine gerichtliche Benützungsregelung mangeln kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116143

Dokumentnummer

JJR_20020221_OGH0002_0060OB00013_02H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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