RS OGH 1996/1/31 7Ob644/95

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Veröffentlicht am 31.01.1996
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Norm

ABGB §758
EheG §81 Abs2

Rechtssatz

Das Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten bezieht sich nicht auf mehrere Wohnungen. Es kommt vielmehr darauf an, welche Wohnung als "Hauptwohnsitz" anzusehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097425

Dokumentnummer

JJR_19960131_OGH0002_0070OB00644_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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