RS OGH 2004/5/11 5Ob191/03d, 6Ob204/09g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2004
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Norm

ABGB §684
ABGB §685
ABGB §758

Rechtssatz

Die Fälligkeit des gesetzlichen Vorausvermächtnisses nach § 758 ABGB tritt, wie bei Vermächtnissen allgemein, sofort ein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 191/03d
    Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Ob 191/03d
  • 6 Ob 204/09g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 204/09g
    Auch; Beisatz: Das Vermächtnis einzelner Verlassenschaftsstücke und darauf sich beziehender Rechte kann der Legatar nach § 685 1. HS ABGB sogleich fordern. Diese privilegierten Vermächtnisse werden mit dem Anfall fällig. (T1); Beisatz: Der Eintritt der Fälligkeit erfolgt von selbst, setzt also keine Einmahnung voraus. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119043

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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