RS OGH 1994/11/21 9Ob508/94, 6Ob580/95, 7Ob644/95, 7Ob2303/96v, 1Ob2364/96w, 6Ob233/04i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1994
beobachten
merken

Norm

ABGB nF §758

Rechtssatz

Das Recht in der Wohnung weiter zu wohnen, unterliegt grundsätzlich den Regeln des Vermächtnisrechts. Als Vermächtnis muß die vermachte Sache oder das Recht bis zum sachenrechtlichen Erwerb zunächst zum Nachlaß gehören. Zur Verschaffung des Wohnrechts aus eigenen Mitteln ist der Erbe nicht verpflichtet. Ebenso muß der Erbe keine Sachen verschaffen, die der Erblasser nicht hatte.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 508/94
    Entscheidungstext OGH 21.11.1994 9 Ob 508/94
    Veröff: SZ 67/206
  • 6 Ob 580/95
    Entscheidungstext OGH 28.09.1995 6 Ob 580/95
    nur: Das Recht in der Wohnung weiter zu wohnen, unterliegt grundsätzlich den Regeln des Vermächtnisrechts. (T1)
  • 7 Ob 644/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1996 7 Ob 644/95
  • 7 Ob 2303/96v
    Entscheidungstext OGH 04.12.1996 7 Ob 2303/96v
    nur: Das Recht in der Wohnung weiter zu wohnen, unterliegt grundsätzlich den Regeln des Vermächtnisrechts. Als Vermächtnis muß die vermachte Sache oder das Recht bis zum sachenrechtlichen Erwerb zunächst zum Nachlaß gehören. (T2)
  • 1 Ob 2364/96w
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2364/96w
    nur T1; Beisatz: Das Recht, in der Wohnung weiter zu wohnen, ist ein gesetzliches Vorausvermächtnis mit Pflichtteilscharakter. (T3) Veröff: SZ 70/47
  • 6 Ob 233/04i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 233/04i
    nur T2; Veröff: SZ 2004/179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030742

Dokumentnummer

JJR_19941121_OGH0002_0090OB00508_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten