Norm
ABGB §758Rechtssatz
Wenn die Ehegatten ein von ihnen zuvor als Lebensgefährten bewohntes Haus auch als weitere Ehewohnung bestimmt haben, kommt es nicht darauf an, ob der Erblasser und der überlebende Ehegatte einmal auch tatsächlich darin gemeinsam als Eheleute gewohnt haben, oder durch den Tod des Erblassers daran gehindert wurden. Auch in diesem Fall muss nach den Intentionen des Gesetzgebers, dem überlebenden Ehegatten ermöglicht werden, die vertraute Umgebung beizubehalten und wie bisher im Haus des verstorbenen Ehegatten entsprechend den tatsächlichen Lebensverhältnissen zum Todeszeitpunkt weiter zu wohnen. Dem überlebenden Ehegatten ist daher im Rahmen des Vorausvermächtnisses gemäß § 758 ABGB ein Wohnrecht zuzubilligen. Da dieses Wohnrecht auf einem (gesetzlichen) Dauerschuldverhältnisses zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem Erben beruht, kann es - so wie andere Dauerschuldverhältnisse - aus wichtigem Grund beendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118648Dokumentnummer
JJR_20040114_OGH0002_0070OB00295_03P0000_001