RS OGH 2004/1/14 7Ob295/03p, 2Ob187/06y

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Veröffentlicht am 14.01.2004
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Norm

ABGB §758

Rechtssatz

Wenn die Ehegatten ein von ihnen zuvor als Lebensgefährten bewohntes Haus auch als weitere Ehewohnung bestimmt haben, kommt es nicht darauf an, ob der Erblasser und der überlebende Ehegatte einmal auch tatsächlich darin gemeinsam als Eheleute gewohnt haben, oder durch den Tod des Erblassers daran gehindert wurden. Auch in diesem Fall muss nach den Intentionen des Gesetzgebers, dem überlebenden Ehegatten ermöglicht werden, die vertraute Umgebung beizubehalten und wie bisher im Haus des verstorbenen Ehegatten entsprechend den tatsächlichen Lebensverhältnissen zum Todeszeitpunkt weiter zu wohnen. Dem überlebenden Ehegatten ist daher im Rahmen des Vorausvermächtnisses gemäß § 758 ABGB ein Wohnrecht zuzubilligen. Da dieses Wohnrecht auf einem (gesetzlichen) Dauerschuldverhältnisses zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem Erben beruht, kann es - so wie andere Dauerschuldverhältnisse - aus wichtigem Grund beendet werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 295/03p
    Entscheidungstext OGH 14.01.2004 7 Ob 295/03p
    Veröff: SZ 2004/5
  • 2 Ob 187/06y
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 187/06y
    Vgl auch; Beisatz: So wie jemand, der die bisherige Ehewohnung etwa bei Urlaub, Verwandtenbesuch oder Kuraufenthalt nicht endgültig, sondern bloß vorübergehend verlassen hat, ein Rückkehr- und damit auch Wohnrecht im Sinne des gesetzlichen Vorausvermächtnisses hat, so kann auch für einen ausschließlich durch in der Sphäre des gewalttätigen Erblassers gelegene Umstände geprägten Auszugentschluss der Ehegattin lebens- und realitätsnahe nichts anderes gelten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118648

Dokumentnummer

JJR_20040114_OGH0002_0070OB00295_03P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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