RS OGH 1997/3/18 1Ob2364/96w, 5Ob14/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1997
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Norm

ABGB §758
ABGB §774
ABGB §787
ABGB §789

Rechtssatz

Für die Pflichtteilsergänzung ist zwar grundsätzlich auch das gesetzliche Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten pflichtteilsdeckend einzurechnen, ohne daß der Ehegatte zwischen dem Voraus und dessen Abgeltung in Geld wählen könnte. Ist aber dem hinterbliebenen Ehegatten aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen, vor allem wegen altersbedingter beziehungsweise krankheitsbedingter Pflegebedürftigkeit, das Verbleiben in der Ehewohnung nicht zumutbar oder gar unmöglich, so kann er den für ihn nutzlosen Voraus unter Vorbehalt seines ungekürzten Pflichtteilsanspruchs ausschlagen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2364/96w
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2364/96w
    Veröff: SZ 70/47
  • 5 Ob 14/02y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 5 Ob 14/02y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Legat eines Wohnungsrechtes, das für den Noterben völlig nutzlos war. In diesem Fall würde eine uneingeschränkte Bindung an die Abdeckung des Pflichtteils in Form eines Vermächtnisses das Pflichtteilsrecht zur Farce machen. Die Erbin des Pflichtteilsberechtigten muss sich nicht auf die für diesen nutzlose Zuwendung, deren Vorteile er nicht wirklich erhalten konnte, verweisen lassen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107855

Dokumentnummer

JJR_19970318_OGH0002_0010OB02364_96W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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