RS OGH 1997/3/18 1Ob2364/96w, 6Ob184/99y, 2Ob211/99i, 6Ob248/00i

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Norm

ABGB §758
ABGB §789

Rechtssatz

Die "Hinzurechnungsmethode", die der Oberste Gerichtshof in JB 114 = GlU 9872 entwickelt hat, bleibt auf die davon betroffenen Vorschüsse beschränkt (Anrechnung im engeren Sinn); der Voraus hingegen rührt ohnehin aus dem Nachlaß her, so daß es soweit einer Hinzurechnung gar nicht bedarf: Der - durch Kapitalisierung zu ermittelnde - Wert des zum gesetzlichen Vorausvermächtnis gehörigen Wohnrechts ist einfach vom Pflichtteil des überlebenden Ehegatten abzuziehen; insoweit findet dadurch eine teilweise oder gänzliche Pflichtteilsdeckung statt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107857

Dokumentnummer

JJR_19970318_OGH0002_0010OB02364_96W0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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