Norm
ABGB §758Rechtssatz
Der gesetzliche Voraus geht Erblasserschulden im Range nach. Demnach hat der aus § 758 ABGB Berechtigte, wenn das Wohnrecht nicht dinglich begründet wird, keinen Schutz gegenüber Gläubigern des Erben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115037Dokumentnummer
JJR_20010425_OGH0002_0030OB00220_00Z0000_001