Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 414 Grundbuch 43110 R*****. Zu dieser Liegenschaft gehören die Grundstücke 2756/2, 2760 und 2765/2. Die Beklagten sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 31 desselben Grundstücks. Dazu gehört unter anderem das Grundstück 2753. Weiters sind die Beklagten Hälfteeigentümer der EZ 200 des Grundbuchs 4311/2 S*****. Zu dieser Einlagezahl gehören unter anderem die Grundstücke 1777/1 und 1778/1. Mit Kaufvert... mehr lesen...
Norm: ABGB §484ABGB §914 IIIh
Rechtssatz: Bei der Auslegung eines Servitutsbestellungsvertrags ist zunächst vom Wortlaut auszugehen; dem von den Parteien der Vertragsbestimmung beim Vertragsabschluss beigelegten Verständnis gebührt jedoch in jedem Fall der Vorrang, und zwar vor jedem anderen Auslegungskriterium. Lässt sich ein solches übereinstimmendes Verständnis nicht ermitteln, dann hat eine normative Interpretation unter besonderer Berücksi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist aufgrund des Kaufvertrags vom 18.März 1987 Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch G*****, bestehend aus den Grundstücken 169/1 Wald, 162/2, 169/3, 170 bis 172 und 261 je landwirtschaftlich genutzt, 262/1 Garten, 262/2 unproduktiv, 263, 264, 265/2, 265/4, 266 und 267/2 je landwirtschaftlich genutzt, 17/1 Baufläche mit Wohnhaus und 17/2 Baufläche. Die beklagten Parteien sind Miteigentümer der angrenzenden Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Eigentümerin des (größten Teils des) Mondsees. Im Lastenblatt der in ihrem Eigentum stehenden Seegrundstücke ist aufgrund eines Übereinkommens vom 27./30.9.1888 zugunsten der k.k. Staatsverwaltung, deren Rechtsnachfolgerin die klagende Partei ist, die Dienstbarkeit des "Gemeingebrauches nach Maßgabe der Bestimmungen des § 15 des oö. WRG vom 28.8.1870" und "insbesondere das Recht für jedermann zur freien ungehinderten Schiff- und Floßfahrt m... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war jener öffentliche Weg, zu dem das strittige Wegstück gehört, bis zum Bau des seit 1967 befahrbaren Güterweges D***** die einzige Fahrverbindung zwischen H***** und D*****. Der Weg wurde anfangs mit Ochsenfuhrwerken, dann mit Pferdefuhrwerken und schließlich mit Traktoren und Autos befahren. Seit der Fertigstellung des Güterweges wird der Weg zwar weniger genützt, er wird aber... mehr lesen...
Norm: ABGB §484
Rechtssatz: Ob dem Dienstbarkeitsberechtigten, dem ein Fahrrecht zusteht, die Errichtung eines, wenn auch unverschlossenen Tores durch den Eigentümer der belasteten Liegenschaft zuzumuten ist, ist auf Grund einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Natur und Zweck der Servitut zu beurteilen. Entscheidungstexte 3 Ob 2338/96m Entscheidungstext OGH 30.10.1996 3 O... mehr lesen...
Norm: ABGB §484ABGB §486
Rechtssatz: Bestehen die zwei verschiedenen, aber gleichartigen Dienstbarkeiten nebeneinander, ist eine unzulässige Erweiterung der Servitut des einen Berechtigten vom Servitutsverpflichteten geltend zu machen, solange nicht die billigen Interessen der Servitutsmitberechtigten verletzt und letztere praktisch von der Ausübung der Servitut ausgeschlossen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §480ABGB §484ABGB §1460
Rechtssatz: Für die
Begründung: einer Servitut durch Ersitzung ist eine für den Eigentümer des belasteten Gutes erkennbare Rechtsausübung während der Ersitzungszeit im wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken und im bestimmten Umfang notwendig. Entscheidungstexte 2 Ob 2267/96p Entscheidungstext OGH 13.08.1996 2 Ob 2267/96p Veröff: SZ 69/180 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §480ABGB §484ABGB §1460StVO §93 Abs2
Rechtssatz: Ein Dienstbarkeitsrecht, dessen Ausübung die (in Kauf genommene!) Gefahr der Beschädigung fremden Eigentums in sich birgt oder das gegen ein gesetzliches Gebot (hier: § 93 Abs 2 StVO) verstößt, ist denkunmöglich (hier: Ersitzung einer Dachschneelawinenservitut verneint). Entscheidungstexte 2 Ob 2267/96p Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §475ABGB §480ABGB §484ABGB §489ABGB §1460
Rechtssatz: Die
Begründung: einer Dachschneelawinenservitut durch Ersitzung ist infolge des Umstandes, dass der Abgang von Dachlawinen keine erkennbare Rechtsausübung darstellt, grundsätzlich zu verneinen. Entscheidungstexte 2 Ob 2267/96p Entscheidungstext OGH 13.08.1996 2 Ob 2267/96p Veröff: SZ 69/180 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §484
Rechtssatz: Bei einer gemessenen Servitut ist eine Erweiterung unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 622/95 Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 622/95 1 Ob 304/01i Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 304/01i Beisatz: Sind Art und Ausmaß der Servitut durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, dann spricht m... mehr lesen...
Norm: ABGB §484ABGB §523 Ba
Rechtssatz: Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß bei einer verbücherten Wegeservitut der in der Natur auf dem belasteten Grundstück vorhandene Weg der Servitutsweg ist, die Identität ist demnach keine rechtsbegründende Tatsache, für die der Kläger beweispflichtig ist. Es ist vielmehr Sache des Störers, darzutun, daß der Servitutsberechtigte gerade kein Recht zur Benützung dieses in der Natur vorhandenen Wegs hat, ... mehr lesen...
Norm: ABGB §484ABGB §492
Rechtssatz: Es darf die einmal eingeräumte Dienstbarkeit für die Bewirtschaftung einer bestimmten Fläche nicht um weitere herrschende Grundstücke ergänzt werden (GlUNF 2179), es sei denn, es handelt sich nur um ein geringfügiges Teilstück auf dem infolge Verlegung der öffentlichen Straße zugeschriebenen Grund (vgl 1 Ob 718/81). Entscheidungstexte 1 Ob 516/96 Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §484
Rechtssatz: Bei "ungemessenen" Dienstbarkeiten sind im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Ausübung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten maßgebend. Entscheidungstexte 1 Ob 642/95 Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 642/95 1 Ob 2419/96h Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2419/96h ... mehr lesen...
Norm: ABGB §484
Rechtssatz: Servituten dürfen zwar nicht ausgedehnt werden, sie sollen aber der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden können. Besteht die Dienstbarkeit der "Duldung der Errichtung, Erhaltung und Benützung eines Parkplatzes für jede Art von Fahrzeugen", dann stellt zwar die Asphaltierung einer geschotteten Parkplatzfläche einen wesentlichen Eingriff in das Eigentumsrecht des mit der Dienstbarkeit Belasteten da... mehr lesen...