RS OGH 2023/1/25 1Ob29/97i, 10Ob95/98p, 8Ob278/01t, 7Ob277/08y, 7Ob241/08d, 1Ob112/11v, 4Ob21/12k, 7

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Rechtssatz

Bei der Auslegung eines Servitutsbestellungsvertrags ist zunächst vom Wortlaut auszugehen; dem von den Parteien der Vertragsbestimmung beim Vertragsabschluss beigelegten Verständnis gebührt jedoch in jedem Fall der Vorrang, und zwar vor jedem anderen Auslegungskriterium. Lässt sich ein solches übereinstimmendes Verständnis nicht ermitteln, dann hat eine normative Interpretation unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks der Servitutseinräumung stattzufinden; der Zweck ist im Zweifel an der Beschaffenheit der beteiligten Liegenschaften zu messen. Ist die beanspruchte Dienstbarkeit nicht nur vom Wortlaut des Vertrags, sondern auch vom Verständnis der Parteien bei Vertragsabschluss gedeckt, dann kommen die Prinzipien des § 484 ABGB gar nicht mehr zur Anwendung.Bei der Auslegung eines Servitutsbestellungsvertrags ist zunächst vom Wortlaut auszugehen; dem von den Parteien der Vertragsbestimmung beim Vertragsabschluss beigelegten Verständnis gebührt jedoch in jedem Fall der Vorrang, und zwar vor jedem anderen Auslegungskriterium. Lässt sich ein solches übereinstimmendes Verständnis nicht ermitteln, dann hat eine normative Interpretation unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks der Servitutseinräumung stattzufinden; der Zweck ist im Zweifel an der Beschaffenheit der beteiligten Liegenschaften zu messen. Ist die beanspruchte Dienstbarkeit nicht nur vom Wortlaut des Vertrags, sondern auch vom Verständnis der Parteien bei Vertragsabschluss gedeckt, dann kommen die Prinzipien des Paragraph 484, ABGB gar nicht mehr zur Anwendung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107851

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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